Beschwerde nach § 71 GBO

Die Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO ist statthaft gegen Entscheidungen des Grundbuchamts. Die Beschwerde nach § 71 GBO geht als der speziellere Rechtsbehelf der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO und der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO vor. Unzulässig ist die Beschwerde gegen eine Eintragung im Grundbuch insoweit, als deren Löschung begehrt wird, § 71 Abs. 2 GBO. Dies gilt aber nur für Eintragungen, an die sich ein gutgläubiger Erwerb anschließen kann. In diesen Fällen kann gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO im Wege der (eingeschränkten) Beschwerde verlangt werden, dass das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 GBO einen Amtswiderspruch einzutragen oder — bei einer inhaltlich unzulässigen Eintragung — diese von Amts wegen zu löschen. Die Beschwerde ist gemäß § 73 Abs. 2 GBO schriftlich oder zu Protokoll des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Die Beschwerde ist — anders als bei der sofortigen Beschwerde nach der ZPO, vgl. § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO — nicht fristgebunden. Erachtet das Grundbuchamt die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen, § 75 GBO. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet über die Beschwerde das Landgericht, in dessen Bezirk das Grundbuchamt seinen Sitz hat, § 72 GBO. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist mit Gründen zu versehen, § 77 GBO. Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts (Beschluss) ist die weitere Beschwerde zulässig, wenn die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, § 78 Satz 1 GBO.




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