Beschäftigungsgesellschaft

ist eine Form der Trägerschaft für den Einsatz arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen. Sie wurde vor allem nach der Wiedervereinigung als gemeinnützige GmbH oder eingetragener Verein zur Bewältigung der Massenentlassung und des Strukturwandels in den neuen Ländern eingesetzt. Sie soll arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen Arbeitsverhältnisse anbieten. An ihrer Bildung wirken in der Regel das Land und die Kommunen mit.

Im Arbeitsrecht :

. I. Der Wechsel von der Plan- zur Marktwirtschaft hat in den neuen BL zu einer schweren Krise geführt, da die früheren VEB und Kombinate angesichts veralteter Produktionsmethoden, überbesetzter Belegschaft, eines nicht funktionierenden Absatzsystems und des Wegbruches der Ostmärkte unwirtschaftlich gearbeitet haben. Um den AN den Weg in die Dauerarbeitslosigkeit zu ersparen, sind nach vorhandenen Plänen in der alten BRD für vorkommende Wirtschaftskrisen Beschäftigungsgesellschaften gegründet worden.
II. Die Organisation der BG erfolgt nach verschiedenen Methoden.
1. Die BG werden in den neuen BL als gemeinnützige GmbH i. S. v. § 52 AO gegründet. Es können 100%-ige Töchter der Altgesellschaften sein. I. d. R. scheitert dies aber an der fehlenden Finanzkraft. I. d. R. werden die AN mehrerer Unternehmen betroffen. Die BG hat deshalb mehrere Gesellschafter (Treuhandanstalt, Kommunen, betroffene AG).
2. Denkbar ist, dass der AG keine eigenen BG gründet, sondern seine AN in eine fremde delegiert.
3. Der AG kann sich nach § 88 Nr. 2 BetrVG verpflichten, eine BG zu gründen.
4. BG können als gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsarteien nach § 4 II TVG errichtet werden.
III. Übergang des Arbeitsverhältnisses in die BG.
1. Hat der AG selbst eine BG gegrundet in die BG eine Versetzung. Ist der AN mit dem Übergang nicht einverstanden, ist individualrechtlich eine Änderungskündigung notwendig. Betriebsverfassungsrechtlich ist zu unterscheiden. Ist der AN mit dem Übergang in die BG einverstanden, so hat der Betriebsrat des abgebenden Betriebes keine Mitwirkungsrechte. Ist der AN nicht einverstanden, hat der Betriebsrat ein Mitwirkungsrecht nach § 102 und § 99 BetrVG (Anhörung des Betriebsrates, Betriebsratsaufgaben). In beiden Fällen hat der Betriebsrat der BG Mitwirkungsrechte.
2. Wechselte der AN in eine gemeinnützige, selbständige BG, bestehen mehrere rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten. Individualrechtlich kann der AN mit der BG einen Arbeitsvertrag abschlie-
ssen. Das alte Arbeitsverhältnis kann durch Aufhebungsvertrag, durch Kündigung des AG beendet werden. Es kann aber auch als ruhendes AV weiterbestehen. Der Fortbestand hat u. U. weitgehende sozialversicherungsrechtliche Nachteile für den AG, weil die BAnstArb bei Arbeitsunterbrechung an Feiertagen usw. auf den AG zurückgreifen will. Betriebsverfassungsrechtlich hat der Betriebsrat des abgebenden Betriebes nur Mitwirkungsrechte, wenn der AN dem Wechsel nicht zustimmt. Mitwirkungspflichtig ist in jedem Fall die Aufnahme in den neuen Betrieb. Ist das Arbeitsverhältnis nur zum Ruhen gebracht, hat der Betriebsrat auch Mitwirkungsrechte, wenn dem AN ein Rückkehrrecht eingeräumt worden ist.
3. Wegen der Durchführung der Bildungsmassnahmen hat der Betriebsrat des abgebenden Betriebes nach §§ 97ff. BetrVG Mitwirkungsrechte (Betriebsratsaufgaben). Diese müssen beachtet werden, da andernfalls das Konzept gefährdet sein kann.
IV. Scheiden aus dem Betrieb des AG eine grössere Anzahl von AN aus, so kann ein —Interessenausgleich und ein Sozialplan abzuschliessen sein. Immer dann wenn die neuralgischen Grenzen der anzeigepflichtigen Entlassung (Massenentlassung) überschritten werden, bedarf es der Mitwirkung des Betriebsrates.
Wird der AN in den gleichen Betrieb des AG übernommen, so entsteht ihm kein wirtschaftlicher Nachteil. Wird dagegen der AN in eine fremde BG übernommen, so sind wirtschaftliche Nachteile denkbar.
V. Rechtsbeziehungen zum früheren AG. Es ist zu unterscheiden:
1. Wird der AN in einem Beschäftigungsbetrieb des AG qualifiziert, bleibt der AG derselbe. Wird der AN durch eine selbständige BG qualifiziert und ist das Arbeitsverhältnis beendet worden, so sind die Rechtsbeziehungen zu dem früheren AG beendet.
2. Ruht dagegen das Arbeitsverhältnis nur zu dem früheren AG, so lebt es nach Abschluss der Qualifizierungsmassnahme wieder auf.
3. Ist das AV zum AG beendet worden, kann ein Wiedereinstellungsanspruch erwachsen.
VI. 1. Wird das AV zur BG nach § 613a BGB Betriebsnachfolge) fortgesetzt, so bleiben die alten Ansprüche bestehen.
2. Liegt dagegen keine Betriebsnachfolge vor, was im Regelfall anzunehmen sein wird, so richtet sich das AV nach den vereinbarten Bedingungen.
Lit.: Buck u. a. AuA 93, 69; Kaiser NZA 92, 193 (Übersicht: Ladensack AuA 92, 326; Ress AuA 91, 288.




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