Besitzmittlungsverhältnis

ist ein Rechtsverhältnis der in § 868 BGB beschriebenen Art zwischen mittelbarem und unmittelbarem Besitzer. Voraussetzungen sind ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis, das einen anderen auf Zeit zum Besitze berechtigt und verpflichtet. Dem mittelbaren Besitzer muß zumindest potentiell ein Herausgabeanspruch zustehen. Ob sich dieser später realisiert, ist gleichgültig. Bsp.: Herausgabeanspruch des Vorbehaltsverkäufers nur für den Fall des Rücktritts vom Kaufvertrag bei Zahlungsverzug des Vorbehaltskäufers. Das B. ist neben dem unmittelbaren Besitz des Besitzmittlers und dessen Besitzmittlungswillen Voraussetzung für den mittelbaren Besitz. Beim mittelbaren Besitz muß dies allerdings nicht rechtlich wirksam sein. Es reicht ein vermeintliches bzw. eine tatsächliche Rechtsbeziehung.

• antizipiertes B. ist die Vereinbarung eines entsprechenden Rechtsverhältnisses zwischen künftigem unmittelbarem und mittelbarem Besitzer, noch bevor der Besitzmittler im Besitz der betreffenden Sache ist. Bedeutsam ist diese Konstruktion bei der vorweggenommenen Übereignung einer beweglichen Sache nach §§ 929, 930 BGB. Eine andere Konstruktionsmöglichkeit ergibt sich über § 181 BGB. Hier werden eine antizipierte Einigung und ein antizipiertes B. (Besitzkonstitut) miteinander verknüpft. Sobald der Veräußerer Besitz an der Sache erlangt, erhält der Erwerber den mittelbaren Besitz und gleichzeitig das Eigentum.

• vermeintliches B. liegt vor, wenn der Vertrag i.S.d. § 868 BGB unwirksam ist. Mittelbarer Besitz kann auch in diesem Fall bestehen, solange der Besitzmittler dem Oberbesitzer den Besitz rein tatsächlich mittelt und irgendein Herausgabeanspruch (z.B. aus §812 BGB) besteht. Für den unmittelbaren Besitz reicht sogar ein nur rein tatsächliches Rechtsverhältnis.

Rechtsverhältnis zwischen dem unmittelbaren Besitzer und dem mittelbaren Besitzer, welches den unmittelbaren Besitzer gegenüber dem mittelbaren Besitzer auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet. Das Gesetz benennt in § 868 BGB hierfür mit dem Nießbrauch, Pfandrecht, Pacht- und Mietvertrag und Verwahrungsvertrag lediglich einige Beispiele und verweist im Übrigen auf alle „ähnlichen Verhältnisse”, vermöge dessen der unmittelbare Besitzer einem anderen (dem mittelbaren Besitzer) gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist. Daraus sind für das Vorliegen eines Besitzmittlungsverhältnisses i. S. d. § 868 BGB folgende Voraussetzungen zu entnehmen:
1. Zwischen dem Besitzmittler und dem unmittelbaren Besitzer muss ein vertragliches oder auch gesetzliches Rechtsverhältnis i. S. d. § 868 BGB vorliegen. Hierzu zählen neben den gesetzlich benannten Rechtsverhältnissen insbesondere die Leihe, der Sicherungsvertrag bei der Sicherungsübereignung und der Eigentumsvorbehalt bei der bedingten Übereignung als von den Parteien vereinbarte ähnliche Rechtsverhältnisse sowie die Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 677 ff. BGB, das Sorgerecht der Eltern im Verhältnis zum Kind (§ 1626 BGB) und die eheliche Lebensgemeinschaft (§ 1353 BGB) als außervertragliche Besitzmittlungsverhältnisse. Nach heute ganz h.M. ist für die Entstehung mittelbaren Besitzes ein rechtlich wirksames Besitzmittlungsverhältnis nicht notwendig. Es muss sich aber um ein konkretes Besitzmittlungsverhältnis handeln, aus dem sich die Rechte und Pflichten der Beteiligten ergeben. Die bloße Erklärung, für den Erwerber besitzen zu wollen (sog. abstraktes Besitzkonstitut) genügt danach nicht.
2. Dem mittelbaren Besitzer muss ein (auch künftiger oder bedingter) Herausgabeanspruch gegen den Besitzmittler zustehen. Dies ergibt sich daraus, dass der unmittelbare Besitzer dem Besitzmittler gegenüber nach § 868 BGB nur „auf Zeit zum Besitz berechtigt” ist.
3. Der unmittelbare Besitzer muss seinen Willen, zeitlich begrenzt und in Anerkennung des Herausgabeanspruchs zu besitzen (sog. Fremdbesitzerwille) nach außen erkennbar zum Ausdruck bringen. Der innere Wille des Besitzmittlers ist dagegen unbeachtlich. Dabei handelt es sich nicht um einen rechtsgeschäftlichen, sondern um einen rein natürlichen Willen. Geschäftsfähigkeit des Besitzmittlers ist daher nicht Voraussetzung.

Besitz, Besitzkonstitut.

Besitzkonstitut




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