Bestechung

Eine Bestechung begeht, wer einem Amtsträger, einem im öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass dieser seine Dienstpflicht verletzt. Unter einem solchen Vorteil versteht man jede Leistung, auf die der Empfänger keinen gesetzlich begründeten Anspruch hat und die ihn in seiner wirtschaftlichen, rechtlichen oder persönlichen Lage besser stellt. Hierzu zählen vor allem Geschenke, aber z. B. auch die Gewährung eines Darlehens. Nicht strafbar ist es hingegen, wenn man einem Amtsträger Vorteile gewährt, die gewohnheitsrechtlich anerkannt sind, wenn man also etwa einem Polizisten zu Weihnachten oder Neujahr eine kleine Aufmerksamkeit überreicht. Allerdings dürfen auch in diesen Fällen die Geschenke nicht die übliche Wertgrenze überschreiten.
Vorteilsannahme und Bestechlichkeit
Nimmt die Amtsperson den Vorteil an und verrichtet ihre Amtspflichten zwar korrekt, bevorzugt aber den Geber, etwa indem sie dessen Sache schneller als gewöhnlich bearbeitet, so liegen bei der Amtsperson eine Vorteilsannahme und bei dem Geber eine strafbare Vorteilsgewährung vor. Bestechlich ist die Amtsperson dann, wenn sie aufgrund der Zuwendungen Dienstpflichten verletzt, also etwa einen Antrag genehmigt, obwohl er abgelehnt werden müsste.
§§ 331-334 StGB

Straftat, die begeht, wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er unter Verletzung seiner Dienstpflichten eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme (aktive 3.; zur passiven B. Bestechlichkeit). Steht die Diensthandlung im Ermessen des Betreffenden, so liegt (ebenfalls strafbare) Vorteilsgewährung vor.

verbotene Beeinflussung von Amtshandlungen. Das Strafrecht unterscheidet: 1) Aktive
B. : Anbieten, Versprechen oder Gewähren von Geschenken oder anderen Vorteilen an einen Beamten oder ein Mitglied der bewaffneten Macht, um ihn (es) zu einer pflichtwidrigen Amts- oder Diensthandlung (auch Verletzung der Amtsverschwiegenheit) zu bestimmen. Die Pflichtverletzung braucht nicht begangen zu werden. Strafe nach § 331 StGB Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten. 2) Einfache passive B.: Annehmen, Fordern oder Sichversprechenlassen von Geschenken oder anderen Vorteilen durch Beamte usw. für eine in sein Amt einschlagende, an sich nicht pflichtwidrige Handlung. Strafe nach § 332 StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. 3) Schwere passive B.: Wie zu 2; jedoch für die Verletzung einer Amts- oder Dienstpflicht eines Beamten. Strafe nach § 331 StGB: Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren. Verfallserklärung. - Keine Strafe bei Versprechen oder Gewähren von Vorteilen für pflichtgemässe Handlung. Ähnlich wie in Österreich, jedoch anders als in der Schweiz ist die aktive und passive Richter-B. ein besonderer Tatbestand.
- Strafbar ist auch die B. von Angestellten im Geschäftsverkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, um durch unlauteres Verhalten des Bestochenen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen bevorzugt zu werden; ebenso die Bestechlichkeit des Angestellten selbst, § 12 G gegen den unlauteren Wettbewerb. Wahlbestechung.

. Wegen B. wird nach § 334 StGB bestraft, wer einem Amtsträger oder einem für den öfftl. Dienst besonders Verpflichteten einen Vorteil (nicht nur Geld) als Gegenleistung für eine vorgenommene oder künftige Dienstpflichtverletzung anbietet, verspricht oder gewährt. Die Tat ist schon vollendet, wenn der Bestechende den Beamten zu einer künftigen Pflichtverletzung oder auch zu einer durch den Vorteil beeinflussten Ermessensentscheidung zu bestimmen versucht. Die Regelstrafe ist Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren. Der (aktiven) B. entspricht auf seiten des Amtsträgers die Bestechlichkeit (passive B.), die darin liegt, dass er für eine Pflichtverletzung einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt (§ 332 StGB). Die Handlung ist vollendet, wenn der Beamte sich bereit gezeigt hat, pflichtwidrig zu handeln oder sich bei einer Ermessensentscheidung durch den Vorteil beeinflussen zu lassen. Die Tat ist mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren bedroht. - Darüber hinaus wird auch bei pflichtgemässem Verhalten des Beamten die Verknüpfung von Amtshandlung u. Gegenleistung strafrechtlich geahndet. Deshalb wird wegen Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer dem Beamten Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, damit er eine in seinem Ermessen stehende künftige Massnahme trifft oder unterlässt. Ebenso macht sich der Beamte wegen Vorteilsannahme (§ 331 StGB) strafbar, der für eine ansonsten korrekte Diensthandlung Vorteile fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. In den Fällen der Vorteilsannahme u. -gewährung ist die Rechtswidrigkeit ausgeschlossen, sofern die zuständige Behörde ihre Genehmigung - auch nachträglich auf unverzügliche Anzeige des Empfängers - erteilt; das gilt jedoch nicht für den Beamten, der einen Vorteil gefordert hat. - Die Vorschriften der §§ 331 bis 334 StGB sehen hinsichtlich der richterlichen Handlungen eines Richters oder Schiedsrichters höhere Strafen vor.

(§ 334 StGB) ist das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils an einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr als Gegenleistung dafür, dass er eine Diensthandlung vornimmt oder unterlässt und dadurch seine Dienstpflichten verletzt (aktive B.). Die B. wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebs einen Vorteil für diesen oder einem Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzugt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (§ 299 II StGB, grundsätzlich Antragsdelikt). Vorteilsgewährung (§ 333 StGB), Abgeordnetenbestechung, Korruption, Schmiergeld Lit.: Jaques, H., Die Bestechungstatbestände, 1996

1.
B. liegt nach § 334 StGB, § 48 WStG vor, wenn der Täter einem Amtsträger, Soldaten der Bundeswehr oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, um ihn zu einer Verletzung seiner Dienstpflicht zu bestimmen (aktive B.). Die Strafe ist Freiheitsstrafe von 3 Mon. bis zu 5 Jahren, in minder schweren Fällen bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe. Bundeswehrsoldaten gleichgestellt sind Soldaten von NATO-Truppen (§ 1 II Nr. 10 NATO-Truppen-SchutzG i. d. F. v. 27. 3. 2008, BGBl. I 490) sowie ausländischen Staaten und internationalen Organisationen (Art. 2 § 1 Ges. zur Bekämpfung internat. Bestechung vom 10. 9. 1998, BGBl. II 2327). Geschieht die Tathandlung für die rechtmäßige Dienstausübung, so liegt Vorteilsgewährung vor, die mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bedroht ist (§ 333 StGB).

2.
Der Amtsträger (Soldat, Verpflichtete), der für sich oder einen Dritten einen Vorteil für eine Dienstpflichtverletzung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird wegen Bestechlichkeit (passiver B.) mit Freiheitsstrafe von 6 Mon. bis zu 5 Jahren - in minder schweren Fällen bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe - bestraft (§ 332 StGB, § 48 WStG). Ist die Dienstausübung nicht pflichtwidrig, tritt Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe wegen Vorteilsannahme ein (§ 331 StGB).

3.
Für die Strafbarkeit des Amtsträgers usw. wegen Bestechlichkeit wie für die des Vorteilsgebers wegen B. ist wesentlich, ob eine Diensthandlung, der deren Unterlassen gleichsteht (§ 336 StGB), vorliegt (das ist nicht der Fall bei einer außerdienstlichen Tätigkeit, z. B. bei privatem Anfertigen von Zeichnungen), ob diese pflichtwidrig ist (hierüber entscheiden die einschlägigen Gesetze und Verwaltungsbestimmungen), und schließlich, ob der Vorteil (auf Grund einer Unrechtsvereinbarung, BGHSt 15, 88, 97) als Gegenleistung für die erwartete Diensthandlung, also nicht ohne Zusammenhang mit dieser oder nur gelegentlich dienstlicher Tätigkeit gegeben wird (zweifelhaft bei Einladungen). Bei Vorteilsgewährung und -annahme ist eine hinreichend bestimmte Diensthandlung nicht notwendig. Die Unrechtsvereinbarung muss sich nur auf die Dienstausübung beziehen. Damit werden Zuwendungen erfasst, die keiner Diensthandlung zugerechnet werden können. Der Vorteil braucht kein Vermögensvorteil zu sein. Er kann auch bei Weitergabe eines Geschenks durch den Amtsträger an Dritte vorliegen. Er kann für eine schon vorgenommene Diensthandlung oder -ausübung nachträglich gewährt werden; nicht erforderlich ist, dass überhaupt eine Diensthandlung oder -ausübung stattfindet, weil schon die Hingabe und Annahme des Vorteils in Erwartung einer Diensthandlung oder -ausübung genügt. Bloße Aufmerksamkeiten oder offensichtlich für Werbungszwecke bestimmte Gegenstände von geringem Wert pflegen keine Gegenleistung für eine Diensthandlung zu sein. Hat der Amtsträger die von ihm erwartete Entscheidung nach seinem Ermessen zu treffen (sog. Ermessensbeamter), so handelt er pflichtwidrig, wenn er sich durch den gewährten Vorteil in seinem Ermessen beeinflussen lässt; nach § 332 III Nr. 2 StGB aber auch schon, wenn er sich bereit gezeigt hat, sich in seinem Ermessen beeinflussen zu lassen. Genehmigt der Dienstvorgesetzte die Vorteilsannahme, so ist die Rechtswidrigkeit aufgehoben, aber nur bei nicht pflichtwidriger Diensthandlung oder -ausübung; dasselbe gilt, wenn der Amtsträger nachträglich unverzüglich die Genehmigung einholt (hat er irrig mit Genehmigung gerechnet, kommt Verbotsirrtum in Betracht).

4.
Sondervorschriften gelten nach §§ 331-335 a StGB für die B. usw. von Richtern, auch ehrenamtlichen Richtern oder Schiedsrichtern im Hinblick auf richterliche Handlungen (erhöhte Strafdrohungen; s. a. Rechtsbeugung). Nach § 299 StGB ist strafbar, wer im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Angestellte eines Betriebs besticht oder wer sich als Angestellter bestechen lässt (Angestelltenbestechung). S. ferner Wahldelikte zur sog. Wähler-B., Abgeordnetenbestechung, Stimmenkauf, -verkauf.

5.
Im Besteuerungsverfahren sind Bestechungsgelder als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen, wenn der Empfänger benannt wird (§ 160 AO). Dies gilt jedoch nicht, wenn die B. eine rechtswidrige Handlung i. S. des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts darstellt (§ 4 V Nr. 8 EStG).

Verspricht jemand einem anderen, der im Staatsdienst steht und für den Staat Entscheidungen zu treffen hat (einem Beamten, Richter, Soldaten oder Angestellten des öffentlichen Dienstes), einen Vorteil (zum Beispiel eine Geldzahlung) dafür, daß dieser eine bestimmte Amtshandlung vornimmt oder unterläßt, liegt aktive Bestechung vor. Nimmt jemand, der im Staatsdienst steht, einen solchen Vorteil an, handelt es sich um passive Bestechung. : Die Tat ist für beide strafbar(§§331-335 StGB). Für die Höhe der Strafe kommt es darauf an, ob die Amtshandlung, die «gekauft» werden soll, ohne die Bestechung rechtmäßiggewesen wäre (einfache Bestechung) oder ob sie in jedem Falle nicht hätte vorgenommen werden dürfen (schwere Bestechung). Im ersteren Fall beträgt die Höchststrafe zwei Jahre, im letzteren fünf. Auch in der Privatwirtschaft gibt es den Begriff der Bestechung. Man versteht darunter das Anbieten eines Vorteils durch einen -»Kaufmann an Arbeitnehmer eines anderen, damit diese ihm besonders günstige Bedingungen bei einem Vertragsschluß einräumen. Diese Form der Bestechung wird fürbeide Teile mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft (§ 12 UWG).




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