Beteiligtenfähigkeit

Fähigkeit, an einem Verwaltungsverfahren (vgl. § 11 VwVfG, § 10 SGB X) oder einem Verfahren vor einem Verwaltungs-, Sozial- oder Finanzgericht (vgl. § 61 VwGO, § 70 SGG, § 58 FGO) als Rechtssubjekt beteiligt zu sein, entspricht der Parteifähigkeit im Zivilprozess.
Beteiligtenfähig im Verwaltungsprozess sind
— natürliche und juristische Personen, und zwar privatrechtliche wie auch öffentlich-rechtliche (§ 61 Nr.1 VwGO),
— Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann (§ 61 Nr.2 VwGO), z. B. der Gemeinderat, aber auch das einzelne Ratsmitglied in seiner Rechtsstellung als Mandatsträger und
Behörden, soweit das Landesrecht dies bestimmt (so z. B. in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und im Saarland, in Niedersachsen nur für unmittelbare Landesbehörden).
Im Verwaltungsverfahren sind beteiligtenfähig die natürlichen und juristischen Personen, Vereinigungen (soweit ihnen ein Recht zustehen kann) und Behörden (§ 11 VwVfG), und zwar anders als im Rahmen der prozessualen Regelung in § 61 VwGO unabhängig von einer landesrechtlichen Regelung.




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