betriebsverfassungsrechtliche Grundsätze

Gern. § 2 Abs. 1 BetrVG sollen die Betriebsparteien vertrauensvoll zum Wohle der Arbeitnehmer und des Betriebes miteinander zusammenarbeiten. Damit stellt das BetrVG das sog. Kooperationsgebot auf. Diese Regelung stellt ähnlich dem § 242 BGB für das Betriebsverfassungsrecht einen Mindeststandard für den Umgang miteinander auf. Gleichzeitig dient diese Norm auch in streitigen Fällen als Richtlinie für die Verhaltensanforderungen an die Betriebsparteien. § 74 Abs. 1 S.2 BetrVG führt den Kooperationsgedanken dann weiter aus, wonach Arbeitgeber und Betriebsrat dazu verpflichtet sind, mit dem ernsten Willen zur Einigung zusammenzuarbeiten und zu versuchen, vorhandene Differenzen beizulegen. Aus diesem Grunde sind auch alle den Arbeitsablauf oder Betriebsfrieden störenden Handlungen zu unterlassen, § 74 Abs. 2 S.2 BetrVG. Betriebsrat und Arbeitgeber sind nach § 74 Abs. 2 S. 3 BetrVG weiterhin gehalten, jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen. Auch Arbeitskampfmaßnahmen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sind unzulässig, § 74 Abs. 2 BetrVG. Damit hat der Gesetzgeber, anders als auf der Ebene des Tarifvertrages, im Betrieb die streitige Auseinandersetzung verboten und über die Einigungsstelle letztlich eine zwangsweise Schlichtung vorgesehen. Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und
Betriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden (§ 76 BetrVG).

betriebsverfassungsrechtliche Grundsätze.
Günstigkeitsprinzip Gemäß § 4 Abs. 3 TVG sind Abweichungen vom Arbeitsvertrag in Tarifnormen zu Gunsten des Arbeitnehmers zulässig, weil es in diesem Fall des kollektiven Schutzes durch den Tarifvertrag nicht bedarf.




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