Beweiserhebungsverbot

ist das Verbot, über ein bestimmtes Beweisthema oder durch ein bestimmtes Beweismittel Beweis zu erheben (z.B. §§ 52ff. StPO). Lit.: Meyer-Goßner, L., Strafprozessordnung, 49. A. 2006; Störmer, Beweiserhebung, JuS 1994, 238

Verbot, Beweise zu einem bestimmten Thema, durch Einsatz bestimmter Beweismittel oder bestimmter Beweismethoden zu erlangen.
— Beweismethodenverbote enthält insbesondere § 136 a StPO für die Beschuldigtenvernehmung.
— Beweisthemenverbot ist z. B. das Verbot, getilgte Vorstrafen im Urteil zu berücksichtigen (§ 51 BZRG).
— Ein Beweismittelverbot gilt z. B. für den Zeugen, der von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht. Für Ermittlungsmaßnahmen gegen Berufsgeheimnisträger sieht § 160 a Abs. 1 StPO ein abgestuftes System vor, wonach Ermittlungsmaßnahmen gegen Berufsgeheimnisträger gemäß § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 und 4 StPO, die voraussichtlich dem Zeugnisverweigerungsrecht unterfallende Erkenntnisse erbringen würden, unzulässig sind (absolutes Beweiserhebungsverbot). Für die übrigen Berufsgeheimnisträger sieht § 160 a Abs. 2 StPO eine besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung vor (relatives Beweiserhebungsverbot).
Umstritten und im Einzelfall zu beurteilen ist die Frage, inwieweit die rechtswidrige Beweiserhebung zu einem Beweisverwertungsverbot führt.

Beweisverbote.




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