Blauhelmeinsätze

multinational zusammengesetzte Truppeneinheiten, die die Einhaltung von Friedensverträgen überwachen (sog. Observer-Missions) oder die Einhaltung von Friedensverträgen als Puffer zwischen den Konfliktparteien fördern (sog. Peace-keeping-Forces). Der Einsatz von Peace-keeping-Forces zeichnet sich durch folgende Merkmale aus:
1) Zustimmung der in den Konflikt verwickelten Parteien zu der Operation, ihrem Mandat und ihrer Zusammensetzung;
2) keine Anwendung von militärischen Zwangsmaßnahmen nach Kapitel VII der UN-Charta;
3) Verantwortung und Leitung liegen beim UN-Sicherheitsrat;
4) offene demonstrative Präsenz;
5) Neutralität gegenüber den Konfliktparteien;
6) Nichtanwendung von Gewalt außer zur Selbstverteidigung mit eigenen leichten Waffen.
Die UN-Charta kennt den Begriff der Peace-keepingForces nicht und enthält daher keine Verfahrensregelungen. Teilweise wird auf Kapitel VI der UN-Charta verwiesen, andere ziehen Art. 40 UN-Charta heran. Der IGH hat das Instrumentarium inzwischen völkergewohnheitsrechtlich anerkannt. 1989 unterstützte erstmalig ein Kontingent des Bundesgrenzschutzes in Namibia eine UN-Friedenstruppe. Auf Drängen der UNO beteiligte sich die Bundeswehr an weiteren Einzelaktionen:
— als Sanitäter in Kambodscha (1992/93),
— zur Überwachung des UN-Embargos gegen Rest-Jugoslawien (1992),
— zu AWACS-Aufldärungsflügen in Bosnien (1993) und
— an einer Friedensmission in Somalia (1993/94).
Auf Klage der SPD, die diesen Einsatz für verfassungswidrig hielt, entschied das Bundesverfassungsgericht im Juli 1994, dass deutsche Soldaten ohne Einschränkungen, also auch mit Kampfauftrag, außerhalb des Bündnisgebiets der NATO zur Erhaltung, Sicherung oder Schaffung von Frieden eingesetzt werden dürfen. Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen im Rahmen der Vereinten Nationen (United Nations) oder anderer Bündnisse erfolgen und dass der Deutsche Bundestag einen entsprechenden Beschluss der Bundesregierung mit einfacher Mehrheit billigt. Auf dieser Grundlage beteiligte sich die Bundeswehr an der Durchsetzung des Dayton-Abkommens in Bosnien-Herzegowina (1995/96) und am Luftkrieg gegen die Bundesrepublik Jugoslawien (1999). Nach dem Friedensabkommen übernahm Deutschland als Teil der internationalen Kosovo-Schutztruppe (KFOR) die militärische Verantwortung für einen der fünf KosovoSektoren. Z. Z. sind ca. 7 000 Soldaten der Bundeswehr unmittelbar in Auslandseinsätze involviert. Kein Blauhelmeinsatz, sondern ein sogenannter friedenserzwingender Einsatz unter Verantwortung der beteiligten Staaten ist die Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) unter NATO-Führung in Afghanistan.

Die Generalversammlung oder der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen können militärische Kräfte der Vereinten Nationen in Gebiete entsenden, in denen der Frieden bedroht ist. Bei der Entsendung dieser sogenannten Friedenstruppen handelt es sich um keine militärische Zwangsmaßnahme im Sinne des Art. 42 der Satzung der Vereinten Nationen (Gewaltverbot, 1 a), da die Entsendung nur mit Genehmigung des betreffenden Staates erfolgt, z. B. in Zypern oder im Südlibanon. Bei der Jugoslawien-Krise 1992 wurde sowohl die Genehmigung des zerfallenden Bundesstaates Jugoslawien als auch die des noch nicht von allen Staaten anerkannten Staates Kroatien eingeholt. Ziel und Aufgabe der Friedenstruppen ist es, einen Zusammenstoß gegnerischer Streitkräfte durch ihre Anwesenheit zu verhindern und die Einhaltung von Waffenstillstandsabkommen zu beobachten. Die B. berühren daher nicht die Frage des völkerrechtlichen Gewaltverbotes. Die Friedenstruppen sollen Waffengewalt nur zur Selbstverteidigung gebrauchen. Im Hinblick auf die der Flagge der Vereinten Nationen entsprechende blaue Farbe der Helme ist für diese Friedenstruppen die Bezeichnung „Blauhelme“, für ihre Einsätze der Begriff „B.“ gebräuchlich. Zur Zulässigkeit der Entsendung deutscher Streitkräfte zu B. Auslandseinsätze der Bundeswehr.




Vorheriger Fachbegriff: Blaues Blinklicht („Blaulicht“) | Nächster Fachbegriff: Bleiberecht


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen