bona fides

guter Glaube, auch gutgläubiger Erwerb.

([lat.] gute Treue) ist im römischen Recht ursprünglich die Verpflichtungsgrundlage bestimmter Verbindlichkeiten, dann ein Maßstab für das Schuldverhältnis überhaupt (bona fide, in guter Treue) und schließlich Grundlage des guten Glaubens. Lit.: Söllner, A., Römische Rechtsgeschichte, 5. A. 1996

(lat. "in gutem Glauben", "in guter Treue"). Im römischen Recht war es die Aufgabe des Richters, dann, wenn die Klage auf Verurteilung des Beklagten zur Leistung des nach "guter Treue" Geschuldeten ging, den Fall aufgrund richterlichen Ermessens unter Würdigung aller bes. konkreten Umstände in billiger (= gerechter) Weise und nicht nach ius strictum, dem formellen und starren Recht, zu entscheiden.

(lat.) = in gutem Glauben; bona fides = guter Glaube.

Treu und Glauben.




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