Buchführungshelfer

Gewerblich tätige B. mit kaufmännischer Gehilfenprüfung oder gleichwertiger Vorbildung und mindestens dreijähriger hauptberuflicher Tätigkeit auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens dürfen laufende Geschäftsvorfälle verbuchen, die laufende Lohnabrechnung erledigen und Lohnsteuer-Anmeldungen fertigen (§ 6 Nr. 4 StBerG). B. unterliegen - anders als Steuerberater - keinem generellen Werbeverbot (§ 8 I 2 StBerG). Vgl. Steuerberatungsgesetz.




Vorheriger Fachbegriff: Buchführung, ordnungsmäßige | Nächster Fachbegriff: Buchführungspflicht


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen