Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)

1.
Die BLE wurde durch Gesetz v. 2. 8. 1994 (BGBl. I 2018) m. Änd. als bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bonn errichtet (§ 1 BLEG). Sie hat umfassende Zuständigkeiten im Bereich der Gemeinsamen Marktorganisationen, der landwirtschaftlichen Absatzförderung, der Ernährungssicherstellung (Sicherstellungsgesetz), des landwirtschaftlichen Subventionswesens und des Außenwirtschaftsverkehrs (Außenwirtschaftsrecht) mit landwirtschaftlichen Produkten einschließlich der EG-Lizenzen (§ 2). Die BLE ist ferner zuständig für den Vollzug von rund 30 Subventionsgesetzen im Bereich der Landwirtschaft (s. a. Intervention) und überwacht die Seefischerei außerhalb der Küstengewässer.

2.
Organe der BLE sind ihr Präsident als gesetzlicher Vertreter und der Verwaltungsrat als Aufsichtsorgan (§ 3). Wegen Einzelheiten vgl. die VO über die Satzung der BLE vom 29. 9. 1994 (BGBl. I 2780). Zu den einschlägigen Absatzförderungsgesetzen s. Absatzfonds, Saatgut, Vieh- und Fleischgesetz, Weinfonds.




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