Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

Ausbildungsförderung

Ausbildungsförderung.

Ausbildungsförderung Lit.: Bundesausbildungsförderungsgesetz, hg.v. Ram- sauer, U., 28. A. 2005; Ramsauer, U./Stallbaum, M./Sternal, Mein Recht auf BAFöG, 4. A. 2003; Ramsauer, U/Stallbaum, M./Sternal, S., Bundesausbildungs- förderungsgesetz, 4. A. 2005

, Abk. BAföG: Gesetz zur finanziellen Unterstützung für Zeiten schulischer und insb. akademischer Ausbildung an Universitäten etc. Nach dem BAföG besteht ein Rechtsanspruch auf individuelle Ausbildungsförderung für eine entsprechende Ausbildung, ausnahmsweise an weiterführenden allgemein bildenden Schulen, und insbesondere an Fachschulen und Hochschulen. Ausbildungsförderung wird für Lebensunterhalt und Ausbildung geleistet. Dabei wird in der Regel eine Bedarfsprüfung vorgenommen, bei der Einkommen und Vermögen des Auszubildenden und seines eventuellen Ehegatten angerechnet werden. Förderungsfähig ist grundsätzlich nur die inländische Ausbildung, Ausnahmen ergeben sich beispielsweise bei zeitlich begrenzten Auslandssemestern. Der Anspruch auf Förderung der Ausbildung, § 3 Abs. 1 SGB I, gilt regelmäßig für eine einmalige Ausbildung, weshalb insb. nach Studienabbruch oder Wechsel der Fachrichtung nur ausnahmsweise weiter gefördert wird. Als Altersgrenze gilt die Vollendung des 30. Lebensjahres, §§ 8, 10 BAföG mit
Ausnahmetatbeständen. Die Höhe der Förderung hängt vom Bedarf des Auszubildenden für seinen Lebensunterhalt und den Kosten für Ausbildung, insb. Lernmaterialien etc., ab. Dabei erfolgt eine Anrechnung von Einkommen insb. auch der unterhaltspflichtigen Eltern des Auszubildenden. Nur bei ausnahmsweise zu gewährender elternunabhängiger Förderung bleiben deren wirtschaftliche Verhältnisse außer Betracht. Erfüllen Eltern jedoch bestehende Unterhaltspflichten nicht, so ist in § 36 BAföG eine Vorleistung der Ämter für Ausbildungsförderung vorgesehen und eine gesetzliche Anspruchsüberleitung des Unterhaltsanspruchs gem. § 37 BAföG auf das ausbildungsfördernde Land geregelt. Der BAföG-Höchstbetrag ist für auswärts Studierende von 2008 ab mit mehr als 600 € bemessen. Die Dauer der Ausbildungsförderung ist begrenzt auf gesetzlich festgelegte Semesterzahlen. Die §§ 15,15 a BAföG sehen aber Ausnahmetatbestände für z.B. erstmaliges Nichtbestehen einer Abschlussprüfung, Behinderung oder Schwangerschaft mit Verlängerungsmöglichkeiten im Sinne eines Härteausgleichs ebenso wie eine sog. Studienabschlussförderung vor. Die Zahlungen werden im praktisch bedeutsamsten Fall des Hochschulbesuches mittlerweile wieder regelmäßig zur Hälfte als verlorener Zuschuss und zu einer anderen Hälfte als zinsloses Darlehen gewährt.
Bei der Darlehensrückzahlung gem. §§ 18-18 b BAföG sind sozial angemessene Regelungen unter anderem zur Stundung, beispielhaft in Fällen der nachfolgenden Arbeitslosigkeit, sowie zum teilweisen Erlass der Rückforderungssumme im Falle überdurchschnittlicher Studienabschlüsse oder Rückzahlung der Darlehensverbindlichkeit in einem Gesamtbetrag nach Studienabschluss vorgesehen. Die BAföG-Kosten werden zu 65 % vom Bund und zu 35% von den Bundesländern getragen.

(BAföG) Ausbildungsförderung.




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