Bundesgericht

Gericht des Bundes, das in bestimmten dem Gesamtstaat vorbehaltenen Angelegenheiten Recht spricht. In der Bundesrepublik Deutschland sind fünf oberste Gerichtshöfe des Bundes eingerichtet: der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe, das Bundesarbeitsgericht (BAG) und das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel, das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Berlin und der Bundesfinanzhof (BFH) in München. Daneben gibt es folgende B.: das Bundespatentgericht in München, das Bundesdisziplinargericht in Frankfurt und die Truppendienstgerichte. Bundeswehrstrafgerichte für den Verteidigungsfall sind noch nicht errichtet. Eine Sonderstellung nimmt das Bundesverfassungsgericht mit Sitz in Karlsruhe als höchstes Organ der Rechtsprechung ein.

ist das Gericht des Bundes. Nach Art. 95 GG hat der Bund neben dem Bundesverfassungsgericht als oberste Gerichtshöfe den Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht eingerichtet (daneben Bundespatentgericht). Ein geplantes oberstes B. wurde nicht verwirklicht, sondern durch den gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe ersetzt.

Die obersten Gerichte eines jeden Gerichtszweiges im Gegensatz zu den unteren Gerichten, die von den einzelnen Bundesländern unterhalten werden. Sie sind in der Regel Revisionsinstanz (-»Rechtsmittel). Ihre Richter werden von einem Richterwahlausschuß gewählt, der je zur Hälfte aus Abgeordneten des Bundestages und Ministern der Bundesländer besteht, was die Gefahr mit sich bringt, daß sie nicht nach fachlichen, sondern nach politischen Gesichtspunkten ausgewählt werden (Art. 95 Abs. 2 GG). Es gibt folgende Bundesgerichte (Art. 95 Abs. 1 GG): auf dem Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit den Bundesgerichtshof mit Sitz in Karlsruhe auf dem Gebiet der Verwaltungsgerichtsbarkeit das Bundesverwaltungsgericht mit Sitz in Berlin auf dem Gebiet der Finanzgerichtsbarkeit den Bundesfinanzhof mit Sitz in München auf dem Gebiet der Arbeitsgerichtsbarkeit das Bundesarbeitsgericht mit Sitz in Kassel auf dem Gebiet der Sozialgerichtsbarkeit das Bundessozialgericht mit Sitz in Kassel. Eine Sonderstellung nehmen ein (weil es bei ihnen entweder keine unteren Instanzen gibt oder weil es sich auch bei diesen noch um Bundesgerichte handelt): das Bundesverfassungsgericht mit Sitz in Karlsruhe das Bundespatentgericht (Patent) mit Sitz in München h) die Wehrstrafgerichte i) die Disziplinargerichte für Bundesbeamte (Disziplinarrecht).

sind: Bundesgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof, Bundesarbeitsgericht, Bundessozialgericht, Bundespatentgericht. Das Bundesverfassungsgericht ist wie ein Bundesgericht organisiert, steht aber als eigenes Verfassungsorgan über allen Gerichten. - Statistik über die erledigten und anhängigen Verfahren der B. und Übersicht der deutschen Gerichte, des Bundes u. der Länder Tabellen.

Gerichtsbarkeit.

Die rechtsprechende Gewalt in der BRep. obliegt nach Art. 92 GG dem Bundesverfassungsgericht, dem Gemeinsamen Senat und den im GG vorgesehenen Obersten Gerichtshöfen des Bundes sowie sonstigen Bundesgerichten und den Gerichten der Länder. Für das Gebiet der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit sind nach Art. 95 GG oberste Gerichtshöfe errichtet worden: der Bundesgerichtshof (Sitz Karlsruhe; 5. Strafsenat in Leipzig), das Bundesverwaltungsgericht (Sitz Leipzig), der Bundesfinanzhof (Sitz München), das Bundesarbeitsgericht (Sitz Erfurt) und das Bundessozialgericht (Sitz Kassel). Auf Grund der Ermächtigung in Art. 96 I GG wurde durch §§ 65 ff. des Patentgesetzes für Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes das Bundespatentgericht (Sitz München) als selbständiges und unabhängiges Bundesgericht errichtet. Ferner wurden auf Grund des Art. 96 IV GG Bundesdisziplinargerichte geschaffen. Nach Art. 96 II GG kann der Bund Wehrstrafgerichte für die Streitkräfte als B. errichten. Alle übrigen Gerichte sind Gerichte der Länder. Ausnahmsweise können nach Art. 96 V GG Gerichte der Länder durch Bundesgesetz ermächtigt werden, in Strafverfahren wegen Friedensverrats und in Staatsschutzsachen Gerichtsbarkeit des Bundes auszuüben („Organleihe“; wichtig für die Mitwirkung des Generalbundesanwalts und für das Begnadigungsrecht); vgl. § 120 GVG.




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