Börsengesetz

ist das das Recht der Börsengeschäfte regelnde Gesetz. Lit.: Bankrecht, hg. v. Häuser, F., 31. A. 2003; Schwark, E. , Kapitalmarktrechtskommentar, 3. A. 2004

, Abk. BörsG: Bundesgesetz zur Regelung der Organisation und Geschäftstätigkeit der deutschen Börsen.

Das B. wurde zur Umsetzung der RL MiFID neu gefasst (BörsG v. 16. 7. 2007 (BGBl. I 1351) m. Änd.) Es regelt in Abschn. 1 (§§ 1-22) die Börsen und deren Organe. Die Errichtung einer Börse bedarf der schriftlichen Erlaubnis der obersten Landesbehörde (Börsenaufsichtsbehörde, §§ 3 f. BörsG, i. d. R. der Wirtschaftsminister), die auch die Börsenordnung genehmigt (§ 16) und Anordnungen zur Aufrechterhaltung der Ordnung und für den Geschäftsverkehr an der Börse erlassen kann (§ 3 V). Die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Börsenräumen obliegt allerdings grundsätzl. der Geschäftsführung (§ 15 IV). Auf Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel (Verwaltungsakt), die von der Geschäftsführung auszusprechen ist, besteht ein gesetzlich geregelter Rechtsanspruch (§ 19). Abschn. 2 (§§ 23-26) regelt die Ermittlung des Börsenpreises, Abschn. 3 (§§ 27-31) Skontroführung und Transparenzanforderungen. So müssen für gehandelte Aktien Börsenpreis, Volumen und Zeitpunkt des Börsengeschäfts unverzüglich veröffentlicht werden (§ 31). Abschn. 4 und 5 (§§ 32-48) enthalten Bestimmungen über die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel im regulierten Markt (früher amtlicher und geregelter Markt) sowie im Freiverkehr. Den 6. und letzten Abschn. (§§ 49-52) bilden Straf- und Bußgeldvorschriften. S. a. Börsenzulassungsverordnung, Prime Standard, Börsenaufsicht, Börsenorgane, Transparenz.




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