Bürgerentscheid

, Kommunalrecht: Entscheidung der Bürger anstelle des Gemeinderats.

1.
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid sind derzeit nach dem Gemeinderecht aller Länder vorgesehen. Besonderheiten finden sich in den Stadtstaaten, wo aber auf Landesebene Volksabstimmungen stattfinden können. In den Gemeindeordnungen findet sich ein unterschiedlicher Negativkatalog, in welchen Angelegenheiten kein B. durchgeführt werden darf; zu diesen Angelegenheiten gehört in der Regel die Haushaltssatzung. Die Möglichkeit eines B. nur für die Frage des Zusammenschlusses zweier Gemeinden besteht in Brandenburg.

2.
Ein B. kann entweder durch einen Beschluss der gewählten Organe der Gemeinde (Gemeinderat) oder durch ein Bürgerbegehren herbeigeführt werden.
a) Das Bürgerbegehren muss i. d. R. von einer bestimmten Prozentzahl der Gemeindebürger unterzeichnet sein (vgl. §§ 24 f. Gemeindeordnung Sachsen v. 18. 3. 2003, GVBl. 55). Dieses Quorum ist z. T. sehr niedrig (in Städten über 500 000 Einwohnern in Bayern 3 v. H.; vgl. Art. 18 a Bayer. Gemeindeordnung i. d. F. v. 22. 8. 1998, GVBl. 796, m. Änd.).
b) Die Zustimmung zu dem Bürgerbegehren im Bürgerentscheid erfordert i. d. R., ein Zustimmungsquorum (Quorum) von 10 bis 30 v. H. (z. B. in Bayern je nach Gemeindegröße zwischen 10 und 20 v. H.) der Abstimmungsberechtigten und die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.




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