Constitutio Criminalis Carolina

Carolina genannt, abgekürzt CCC, die Peinliche Gerichtsordnung Karls
F. von 1532, erste allgemeine reichsrechtliche Kodifikation des Straf- und Strafprozessrechts nach dem Vorbild der Bambergischen Halsgerichtsordnung. Landesrecht hatte Vorrang (Salvatorische Klausel). Die CCC war wegen der neuen Systematik mit vielen wichtigen Begriffen (wie Versuch, Notwehr, Zurechnungsfähigkeit) bahnbrechend für die weitere Entwicklung des Strafrechts. Grausames Strafensystem mit Todes- und Verstümmelungsstrafen.

(CCC, Peinliche Gerichtsordnung Karls V.) von 1532 ist das Gesetz des Heiligen Römischen Reichs (deutscher Nation), welches das Strafrecht der Neuzeit bestimmt und erst im 19. Jh. abgelöst wird. Lit.: Köbler, G., Deutsche Rechtsgeschichte, 6. A. 2005; Die Peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V., hg. v. Schweder, F., 2000

die peinliche Gerichtsordnung des Kaisers Karl V. von 1532.
Es ist das bedeutendste Reformgesetz des 16. Jh. Als Schöpfer gilt Johann v. Schwarzenberg (1463/5 bis 1528), der jedenfalls die Constitutio Crinünalis Bambergensis 1507 schuf, die sog. mater Carolinae. Die Carolina war in erster Linie Prozessordnung und bestätigte den Inquisitionsprozess als vorherrschende Prozessform. Sie enthielt aber auch materielle Bestandteile, die dogmatische Erkenntnisse der oberitalienischen Rechtswissenschaft (Albertus Gandinus) rezipierten und bereits einen allgemeinen Teil erkennen ließen. Spätestens mit ihr begann die Epoche des Schuldstrafrechts. Die Schuldlehre war an das Kirchenrecht angelehnt. Prozessual versuchte sie, die Stellung des Angeklagten zu stärken und den Richter zu vernünftiger Verhandlungsführung und Beweiswürdigung anzuleiten, indem sie u. a. Suggestivfragen untersagte. Vor allem aber brachte sie Einschränkungen der Folter mit sich, so durfte sie nur noch dann erfolgen, wenn Indizien von erheblicher Stärke vorlagen.

die Peinliche Hals- und Gerichtsordnung Karls V. von 1532, war das erste Reichsstrafgesetzbuch. Sie beruhte großenteils auf der Bambergischen Halsgerichtsordnung von 1507. Die CCC enthielt - neben z. T. überaus harten Strafdrohungen und strengen Verfahrensvorschriften (Zulässigkeit der Folter) - viele noch heute gebräuchliche Straftatbestände, außerdem eine Reihe allgemeiner strafrechtlicher Begriffe wie z. B. Versuch, Notwehr, Zurechnungsfähigkeit. Die CCC galt aber nur subsidiär; das Landesstrafrecht hatte Vorrang (z. B. in Kurbaiern der Codex Bavaricus Criminalis von 1751, in Österreich die Constitutio Criminalis Theresiana von 1768).




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