Datenausspähung

§202a Abs. 1 StGB. Vorsatztat, die in Ergänzung zu §202 StGB zum Schutz des persönlichen Geheimnisbereichs notwendig wurde, weil Daten — anders als die von §202 StGB erfassten
Schriftstücke und Abbildungen — keine unmittelbar wahrnehmbaren und verkörperten Gedankenerklärungen sind. Hat der Berechtigte sein Geheimhaltungsinteresse hieran durch eine besondere Zugangssicherung manifestiert, insbesondere durch Datenverschlüsselungen oder Passwörter, so ist nach der seit dem 11. 8. 2007 gültigen Fassung des Tatbestandes schon die Zugangsverschaffung zu den Daten durch Überwindung der Zugangssicherung strafbar. Bestimmte Vorbereitungshandlungen zur Datenausspähung sind gemäß §202c StGB strafbar.




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