DisziplinarmaßnahmeMaßnahme, die als Rechtsfolge eines Dienstvergehens nach der Bundesdisziplinarordnung und den Disziplinar-(Dienststraf-)Ordnungen der Länder zulässig ist. Zu den D. gehören im Bund und in den Ländern: Verweis, Geldbuße (bis zur Höhe der Dienstbezüge für einen Monat), Gehaltskürzung (um höchstens ein Fünftel und auf längstens 5 Jahre), Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt, Entfernung aus dem Dienst mit Verlust des Anspruchs auf Dienstbezüge und Versorgung sowie der Befugnis, die Dienstgradbezeichnung zu führen. In manchen Bundesländern zusätzlich: Warnung, Versagung des Aufsteigens im Gehalt (zugleich Beförderungsverbot), Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe. Mißbilligende Äußerungen des Dienst vorgesetzten, die nicht ausdrücklich als Warnung oder Verweis bezeichnet werden (Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen u.a.) sind keine D. Warnung, Verweis und Geldbuße können von den Dienstvorgesetzten durch Disziplinarverfügung, schwerere D. nur von den Disziplinargerichten in förmlichen Disziplinarverfahren ausgesprochen werden.
Weitere Begriffe : Gebühr | Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung | Kaution |
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