Dolo agit (facit) qui petit quod statim redditurus est

ist ein Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB. Danach handelt derjenige arglistig oder treuwidrig, der von einem anderen eine Leistung fordert, die er sofort wieder zurückgewähren müßte. Dem Anspruchsgegner steht dann eine Einwendung (i.d.R. rechtsvernichtende) zu.

unzulässige Rechtsausübung.

(lat.), Kechtsgrundsatz, wonach arglistig handelt, wer (aus einem rechtlichen Grund) etwas verlangt, was er (nach einem anderen Rechtsgrund) sofort wieder zurückgeben müsste (z. B. der vom Vermieter unberechtigt aus der Wohnung gewiesene Mieter will nach Ablauf der Mietzeit erneut die Wohnung besitzen).

= arglistig handelt, wer eine Leistung fordert, die er sofort (aus einem anderen Rechtsgrund) wieder zurückgeben muss. Der dem röm. Recht entstammende Grundsatz ist ein Anwendungsfall von Treu und Glauben.

([lat.] mit Arglist begehrt (bzw. handelt), wer begehrt, was er umgehend zurückgewähren muss) ist eine römische Rechtsregel, deren Anwendungsbereich in der Gegenwart vom Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) erfasst wird.




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