Dreiecksverhältnis, sozialrechtliches

Im Sozialrecht :

Die Leistungsträger erbringen Sach- und Dienstleistungen häufig nicht selbst, sondern beauftragen hiermit sog. Leistungserbringer (z.B. Ärzte, Jugendhilfeeinrichtungen, Heime). Bei der Erbringung von Sozialleistungen sind drei Rechtsbeziehungen zu unterscheiden, die graphisch als Dreieck dargestellt werden können. In der Literatur wird deshalb vom sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis gesprochen.





Die sog. Durchführungsbehörden sind für die Leistungen der sozialen Entschädigung zuständig. Durchführungsbehörden sind die Versorgungsämter, die Landesversorgungsämter und die orthopädischen Versorgungsstellen. Sie sind von den Ländern als besondere Verwaltungsbehörden errichtet worden (vgl. Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung). Die Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden nicht von den Durchführungsbehörden, sondern von den Kreisen und den kreisfreien Städten sowie von den Hauptfürsorgestellen erbracht.




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