Druckkündigung

Im Arbeitsrecht :

wird eine K. genannt, die der AG unter dem Einfluss eines Dritten (Belegschaft, Behörde, Kunden) ausspricht. Der AG darf nicht jedem Druck nachgeben. Vielmehr ist er aufgrund der Fürsorgepflicht gehalten, erkennbar unangemessenen u. ungerechtfertigten Forderungen einen zumutbaren Widerstand entgegenzusetzen (AP 1, 10 zu § 626 BGB Druckkündigung; AP 33 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung = NJW 87, 211 = NZA 87, 21). Andererseits ist aber auch der AN gehalten, in einer Drucksituation durch entspr. Verhalten unzumutbare Nachteile für den AG zu vermeiden (AP 3). Der AG kann sich auf einen Druck nicht berufen, wenn er die Situation selbst herbeigeführt hat (AP 8) o. etwaige vom AN gesetzte Kündigungsgründe verfristet sind (AP 10). Bei einem unzulässigen Druck auf den AG können für den AN Schadensersatzansprüche gegen den Dritten erwachsen (AP 52 Nr. 224). Die vorherige Anhörung des AN ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung einer Kündigung (AP 12 zu § 626 BGB Druckkündigung = NJW 91, 2307 = NZA 91, 468). Lit.: Blaese DB 88, 178.

ist eine Kündigung, die der Arbeitgeber unter dem Druck eines Dritten (z. B. eines Teils der Belegschaft) ausspricht. Der Druck allein gibt noch keine Rechtfertigung gegenüber dem Kündigungsschutz für Arbeitnehmer.




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