Duldungsanspruch, -pflicht

Duldungstitel.

, Steuerrecht: Auf die Zulassung von Vollstreckungsmaßnahmen wegen eines Steueranspruchs in das Vermögen oder in einzelne Vermögensgegenstände gerichteter Anspruch einer Steuerbehörde. Eine steuerliche Duldungspflicht kann sich aus unterschiedlichen Gründen ergeben:
— Gem. § 77 Abs. 1 AO unterliegen ihr Steuerpflichtige, die verpflichtet sind, Steuern aus Mitteln zu entrichten, die ihrer Verwaltung unterliegen, z. B. gesetzliche Vertreter, Verfügungsberechtigte (§§ 34, 35 AO). Sie ist auf das verwaltete Vermögen gegenständlich beschränkt.
— Aus § 77 Abs. 2 AO ergibt sich eine Duldungspflicht für Eigentümer von Grundbesitz hinsichtlich der als öffentliche Last auf dem Grundbesitz ruhenden steuerlichen Zahlungsverpflichtungen.
Duldungspflichten können sich auch aus nichtsteuerlichen Rechtsquellen ergeben, insbesondere aus Vorschriften des Zivilrechts, z.B. aus § 1086 BGB für den Nießbraucher, § 2115 S. 2 BGB für den Vorerben. Praktisch bedeutsam sind die sich aus dem Anfechtungsgesetz ergebenden Duldungspflichten.
Die Geltendmachung der dinglichen Haftung erfolgt durch Duldungsbescheid, dessen Erlass die Fälligkeit des zugrunde liegenden Steueranspruchs, dessen Festsetzung durch Steuerbescheid und seine Vollstreckbarkeit voraussetzt.

ist die gesetzliche Pflicht zur Duldung (z. B. Zwangsbehandlung). -

, Steuerrecht: Duldungsanspruch.

Duldungstitel.




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