défense sociale

(soziale Verteidigung) ist die Bezeichnung für Maßnahmen der Gesellschaft gegen Straffällige oder Asoziale, die darauf abzielen, den Gestrauchelten oder von Verwahrlosung Bedrohten durch Mittel der Fürsorge, Vorbeugung und persönlichen Betreuung als vollwertiges Glied der Gemeinschaft zurückzugewinnen. Diese Gedankengänge haben insbes. Erwägungen zu einer grundsätzlichen Reform des Strafrechts beeinflusst, die es bei den im geltenden Recht vorgesehenen Strafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung (sog. Zweispurigkeit) nicht bewenden lassen wollen. Dem meist charakterlich labilen Straftäter soll mit weniger einschneidenden, erzieherischen Mitteln innerer Halt gegeben werden, um ihn von weiteren gemeinschaftsfeindlichen Handlungen abzuhalten. In Betracht kommt etwa die Einweisung des Straffälligen in eine halboffene Anstalt oder ein Heim, verbunden mit zugewiesener oder freier Arbeit und einer begrenzten Aufsicht über seine Lebenführung. In dieser Richtung bewegt sich die Führungsaufsicht (Maßregeln der Besserung und Sicherung, 4). Vielfach wird gefordert, der Richter solle sich auf die Schuldfeststellung beschränken und die Auswahl der Maßnahmen Verwaltungs- oder Fachgremien überlassen (Wohlfahrts-, Schutzkommissionen u. dgl.).

Strafzwecktheorie, nach der als Zweck der Strafe nicht die Vergeltung oder Sühne der Schuld, sondern die Prävention und die Resozialisierung des Täters im Vordergrund steht. Sie ist die Grundlage für das heutige dualistische Rechtsfolgensystem im Strafrecht, das neben der Strafe als „zweite Spur” der Rechtsfolgen von Straftaten die Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung vorsieht.

([franz.] soziale Verteidigung) ist die Gesellschaftslehre, welche die Gesellschaft vor dem Straftäter dadurch schützen will, dass sie ihm verstärkt zur Resozialisierung verhilft.




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