eheliche Lebensgemeinschaft

Das Gesetz geht davon aus, dass eine Ehe auf Lebenszeit geschlossen wird und dass die Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet sind. Unter der ehelichen Lebensgemeinschaft versteht man die gesamten persönlichen und vermögensrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten zueinander. Der Gesetzgeber ist sogar der Meinung, dass mit diesem Begriff eine Partnerschaft gleichen Rechts und gleicher Pflichten mit besonderen Anforderungen auf gegenseitige Rücksichtnahme und Selbstdisziplin, auf Mitsprache und Mitentscheidung »verbunden sei«. Diese hohen Anforderungen und Vorstellungen des Gesetzgebers an die eheliche Lebensgemeinschaft sind aber wohl noch nicht bis zu allen Ehepartnern vorgedrungen. Gerade an den gleichen Rechten und Pflichten innerhalb der Ehe dürfte es häufig mangeln, nachdem noch viele Ehemänner die Rechte einseitig auf ihre Seite und die Pflichten auf die Seite der Ehefrau verteilen. Auch Selbstdisziplin scheinen nach wie vor viele Ehemänner in erster Linie von ihrer Ehefrau zu erwarten und nicht von sich selbst.
Zur ehelichen Lebensgemeinschaft gehört auch "die Verpflichtung zu ehelichem Verkehr in Zuneigung, nicht in Gleichgültigkeit oder indem Widerwillen zur Schau getragen wird".
Diese Meinung vertrat der Bundesgerichtshof, als er - noch zu Zeiten des früheren Scheidungsrechts - über einen Fall zu entscheiden hatte, bei dem sich die Ehefrau dem Ehemann verweigerte und ihn aufforderte, sein Wünsche bei »Damen des horizontalen Gewerbes« zu befriedigen.
Die Ehepartner sind auch zur häuslichen Gemeinschaft verpflichtet. Meist wird es allerdings so sein, dass die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft auch zur Scheidung führen wird.
Das eheliche Zusammenleben berührende Entscheidungen sollten nicht einseitig, sondern in gegenseitigem Einvernehmen getroffen werden - auch ein Programmsatz, den viele Ehemänner noch nicht so recht zur Kenntnis genommen haben.
Die eheliche Lebensgemeinschaft verpflichtet zum gegenseitigen Beistand- und nicht zum Ehekrieg. Der Bundesgerichtshof verstand darunter sogar die Mithilfe im gemeinsamen Haushalt oder die Verpflichtung, den anderen Partner vom Selbstmord abzuhalten. Dem süchtig gewordenen Ehegatten sollte der gesunde Ehegatte helfen, wieder zur Gemeinschaft zurückzufinden. Das Reichsgericht musste nach dem früheren Scheidungsrecht sogar deutlich machen, dass dauernde Zänkereien der Pflicht zum gegenseitigen Beistand widersprechen würden.
Verletzt allerdings ein Ehegatte die persönlichen Pflichten aus der ehelichen Lebensgemeinschaft, so kann der andere Partner die Scheidung einreichen, Schadenersatz hiergegen kann er allerdings nicht verlangen.

der gesamte Inhalt des persönlichen Verhältnisses der Ehegatten zueinander. Ehegatten sind einander grds. zur e.L. verpflichtet. Das umfaßt insbesondere die Verpflichtung zum Zusammenleben (soweit möglich in häuslicher Gemeinschaft), zu gegenseitiger Treue und Achtung, zum ehelichen Verkehr, zur Sorge füreinander, zur gemeinsamen Namensführung, zur Mitarbeit in Haushalt und Beruf, zum gegenseitigen Unterhalt, zur elterlichen Sorge sowie ganz allgemein die Bereitschaft, den Ehepartner in allen Fragen des gemeinschaftlichen ehelichen Lebens (nicht in rein persönlichen Angelegenheiten, wie z.B. Berufswahl, Kleidung) mitentscheiden zu lassen. Aus der e.L. folgt kein allgemeines gegenseitiges Vertretungsrecht, jedoch die sog. Schlüsselgewalt für beide Partner. Auf Wiederherstellung der e.L. kann geklagt werden, das Urteil ist jedoch nicht vollstreckbar.

Die Ehegatten sind einander zur e.n L. verpflichtet, aus der sich die ehelichen Pflichten ableiten. Hierzu gehören die Pflicht zum Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft, zur Treue und Achtung, zum ehelichen Verkehr, zur Erzeugung und Erziehung von Kindern, zur gegenseitigen Mithilfe im Haushalt und Beruf (Mitarbeit des Ehegatten), zum gegenseitigen Unterhalt sowie die Bereitschaft, den anderen in Angelegenheiten des gemeinsamen ehelichen Lebens mitentscheiden zu lassen. Angelegenheiten, die nur einen Ehegatten betreffen, entscheidet dieser dagegen allein, etwa die Wahl von Beruf, Arbeitsplatz, persönlicher Kleidung. Die e. L. begründet keine allgemeine Befugnis, den anderen rechtsgeschäftlich zu vertreten, aber Schlüsselgewalt. Zur e.n L. ist nicht verpflichtet, wer berechtigt ist, die Ehescheidung zu verlangen. Die Pflicht besteht auch nicht, wenn das Verlangen nache.r L. als Rechtsmissbrauch anzusehen ist, § 1353 BGB. Ehe, Eheherstellungsklage, Trennung von Tisch und Bett, Ehetrennung.

Lebensgemeinschaft, eheliche, Lebensgemeinschaft, nichteheliche

1.
Ehegatten sind einander zur e. L. verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung (§ 1353 I 2 BGB). Sie können zur Einhaltung dieser Verpflichtung und der daraus resultierenden Folgen (s. u.) im Verfahren in Ehesachen auf Wiederherstellung der e. L. klagen, allerdings ohne Vollstreckungsmöglichkeit (§§ 121 ff., 120 III FamFG), sofern sich das Verlangen nicht als Rechtsmissbrauch darstellt (z. B. bei ständiger Misshandlung der Kinder), ferner nicht, wenn die Ehe gescheitert (Ehescheidung) oder im Ehescheidungsverfahren das Getrenntleben vom Gericht gestattet worden ist (§ 1353 II BGB). Über Ansprüche gegen Dritte Ehestörungen. S. a. Lebenspartnerschaft.

2.
Der Inhalt der e. L., d. h. des gesamten persönlichen Verhältnisses der Ehegatten zueinander (anders die vermögensrechtlichen Beziehungen, Güterstand), bestimmt sich aus dem Wesen der Ehe als einer auf Dauer bestimmten Lebens- und Geschlechtsgemeinschaft unter Berücksichtigung der besonderen Lebensumstände der Ehegatten. Regelmäßig umfasst die e. L. eine Verpflichtung zum Zusammenleben der Ehegatten, soweit dies möglich ist, in häuslicher Gemeinschaft, zur gegenseitigen Treue und Achtung, zum ehelichen Verkehr, zur Sorge für den anderen Ehegatten, zur ordnungsgemäßen Ausübung der elterlichen Sorge über die (auch vorehelichen) Kinder, insbes. zu deren Erziehung, ggf. zur Unterstützung des anderen Ehegatten in Haushalt und Beruf (Mitarbeit der Ehegatten), zur Namensführung (Name der Familie), in gewissem Umfange zum Handeln für den anderen (§ 1357 BGB, Schlüsselgewalt), zum gegenseitigen Unterhalt (§§ 1360 ff. BGB; Unterhaltspflicht der Ehegatten) sowie überhaupt zur Mitentscheidung über alle Fragen, die das gemeinschaftliche eheliche Leben betreffen. Das frühere Entscheidungsrecht des Mannes sowie ein Kündigungsrecht des Ehemannes bei einem Arbeitsverhältnis der Ehefrau hat das Gleichberechtigungsgesetz beseitigt. Die e. L. verpflichtet allerdings nur zum Zusammenwirken der Ehegatten bei der Ausgestaltung des ehelichen Lebens; in der Entscheidung rein persönlicher Dinge (z. B. Berufswahl und -ausübung, Lebensstil, Bekleidung usw.) ist jeder Ehegatte frei; er muss aber auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie, soweit diese hierdurch berührt werden, die gebotene Rücksicht nehmen (vgl. § 1356 II 2 BGB). Die Geschäftsfähigkeit oder die Prozessfähigkeit werden durch die Eheschließung nicht berührt; auch folgt aus der e. L. kein allgemeines gegenseitiges Vertretungsrecht der Ehegatten (s. aber Schlüsselgewalt). S. ferner Eigentumsvermutungen, Ehestörungen, eheähnliche Gemeinschaft.

eheliche Lebensgemeinschaft.




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