Eheähnliche Gemeinschaften

bzw. nichteheliche Gemeinschaften sind vom verfassungsrechtlichen Schutzbereich zugunsten der Ehe und Familie ausgeschlossen. Entsprechendes gilt für gleichgeschlechtliche Verbindungen. Doch ist der Gesetzgeber nicht gehindert, für derartige Partnerschaften besondere rechtliche Regelungen zu treffen.

nichteheliche Lebensgemeinschaft.

("freie Ehe", "Ehe ohne Trauschein") ist das auf Dauer angelegte Zusammenleben von Mann und Frau ohne Ehe (Eherecht). Sie findet zwar zunehmend Verbreitung, ist aber als solche gesetzlich nicht geregelt. Nur das Sozialrecht berücksichtigt sie, allerdings eher beiläufig u. keineswegs zu ihrem Vorteil: Nach § 122 BSHG dürfen Personen, die in einer e.G. leben, bei der Berechnung der Sozialhilfe nicht besser als Ehegatten gestellt werden; gem. § 137 IIa AFG sind im Rahmen der für die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe erforderlichen Bedürftigkeitsprüfung Einkommen u. Vermögen des nichtehelichen Partners des Arbeitslosen wie das Einkommen u. Vermögen eines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen. Die Vorschriften des BGB über Ehe u. Familie sind auf die e. G. nicht anwendbar. Allenfalls kommen die Bestimmungen über das Verlöbnis in Betracht, aber nur dann, wenn sich die Partner die Ehe versprochen haben - was in den meisten Fällen gerade nicht gewollt ist. Demnach bestehen keine wechselseitigen Unterhaltspflichten. Stirbt ein Partner, bleibt der überlebende Teil von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Ein gemeinschaftliches Kind ist nichtehelich (nichteheliches Kind); die elterliche Sorge steht daher allein der Mutter zu. Trennen sich die Partner - was jederzeit formlos durch einseitigen Widerruf möglich ist -, bereitet nicht selten die vermögensrechtliche Auseinandersetzung Schwierigkeiten. Die Regeln über den im Fall der Ehescheidung vorzunehmenden Zugewinnausgleich (Gütergemeinschaft) gelten weder unmittelbar noch analog. Der Partner, der Eigentümer einer Sache, Inhaber eines Rechts oder Schuldner einer Forderung ist, bleibt allein berechtigt bzw. verpflichtet. Bei gemeinsam erworbenen Gegenständen findet Teilung in Natur, ersatzweise Teilung des durch Versilberung erzielten Erlöses statt (§§752 ff. BGB). Eine Rückforderung gemeinsam verbrauchten Geldes - etwa unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung - ist dagegen nicht möglich. Da die e. G. von der Rspr. nicht als Gesellschaft anerkannt ist, finden die Vorschriften des BGB über deren Auflösung keine Anwendung. Soweit jedoch grössere Vermögenswerte (z. B. ein Haus) gemeinsam angeschafft worden sind, können diese Gegenstände nach gesellschaftlichen Bestimmungen aufgeteilt werden.

Im Sozialrecht:

Eine eheähnliche Gemeinschaft ist nach der Rspr. des BVerfG eine auf innerer Bindung beruhende dauerhafte Partnerschaft zwischen einem Mann und einer Frau. Bei gleichgeschlechtlichen Partnern liegt dagegen eine sog. Lebenspartnerschaft oder lebenspartnerschaftsähnliche Partnerschaft vor. Die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft sind in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung nicht familienversichert. Sie haben in der gesetzlichen Unfallversicherung, in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der sozialen Entschädigung keinen Anspruch auf Witwen-/Witwenrente. In der Grundsicherung für Arbeitsuchende und in der Sozialhilfe ist das Einkommen und das Vermögen eines eheähnlichen Partners, das dessen eigenen Bedarf übersteigt, auf den Bedarf des anderen Partners anzurechnen (§§9 Abs.2 SGB II, 20 SGB XII). In der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird eine eheähnliche Gemeinschaft vermutet, wenn sie länger als ein Jahr Zusammenleben, mit einem gemeinsamen Kind Zusammenleben, Kinder und Angehörige im Haushalt versorgen, oder befugt sind, über das Einkommen und Vermögen des anderen zu verfügen (§ 7 Abs. 3a SGB II).

(auch nichteheliche Lebensgemeinschaft) ist das auf Dauer abgestellte Zusammenleben zweier Personen verschiedenen Geschlechts (für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft) ohne förmliche Eheschließung. Entscheidend für die Annahme einer e. G. ist über die Vereinbarung einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus die gemeinsame Planung und Gestaltung der Lebensführung, die zu einer familienähnlichen inneren Bindung der Partner führt (BVerfGE 82, 6). Auch wenn von den Beteiligten eine dauernde Gemeinschaft gewollt ist (z. B. um Unterhalts- oder Rentenansprüche nicht zu verlieren; sog. Onkelehe), hat die e. G. nicht die Wirkungen einer gültigen Ehe (sie ist vielmehr - rechtlich gesehen - etwas anderes, ein aliud), so dass über die Rechtsbeziehungen auch nicht das Familiengericht, sondern das allgemeine Zivilgericht entscheidet), begründet insbes. nicht gegenseitige Unterhaltsansprüche oder einen Anspruch auf Witwenrente (BSG NJW 1982, 1894); die Partner bilden keine Familie (BGHZ 102, 257; s. aber Wohnraummietvertrag, 4a). Über Kinder aus einer e. G. Abstammung (2a), elterliche Sorge (2). Unterhaltsleistungen können steuerlich als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein (BFH BStBl. II 1994, 897). Hinsichtlich einzelner Vermögensgegenstände (Haus, Pkw, Unternehmen) kann jedoch u. U. die Annahme einer Innengesellschaft oder einer sonstigen gemeinschaftlichen Beteiligung in Betracht kommen, falls ausreichende Anhaltspunkte hierfür vorliegen. Dann besteht bei deren Ende ein Ausgleichsanspruch. Auch sonst kann ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung oder wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht kommen (BGH NJW 2008, 3277). Auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitslose und der Sozialhilfe sind auch die Partner einer e. G. anspruchsberechtigt, dürfen aber nicht besser gestellt werden als Ehegatten (vgl. z. B. § 7 III 3 c SGB II).




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