Eigenunfallversicherung

Unfallversicherung für die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Personen sowie besondere Gruppen von Beschäftigten im öffentlichen Dienst einschließlich bereits privatisierter Sektoren wie Post und Telekom. Zuständig ist, anders als bei der Unfallversicherung der abhängig Beschäftigten, nicht die jeweilige gewerbliche Berufsgenossenschaft. Für den Bereich der sog. unechten Unfallversicherung, z. B. für Kinder in Kindertagesstätten, Schüler in Schulen, Studenten in Hochschulen, allgemeinen Nothelfern, den freiwilligen Feuerwehren, vgl. § 2 Abs. 1 SGB VII, greift eine Versicherung kraft Gesetzes ein. Für die Eigenunfallversicherung sind der Bund, die Unfallkassen der Länder, die Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen der Gemeinden, Einrichtungen wie die Feuerwehrunfallkasse oder gemeinsame Unfallkassen für Länder und den kommunalen Bereich ebenso zuständig wie spezielle bereichsbezogene Unfallträger in Form der Eisenbahnunfallkasse oder der Unfallkasse Post und Telekom. Für die Eigenunfallversicherungsträger handeln die sog. Ausführungsbehörden.
Die betroffenen Versicherten kraft Gesetzes erhalten Entschädigungen nach den Regeln der gesetzlichen Unfallversicherung.

Als E. bezeichnete man bis zum Inkrafttreten des SGB VII die von Bund, Bundesanstalt für Arbeit, Ländern und Gemeinden bzw. Gemeindeverbänden für bestimmte (meist eigene) Bereiche selbst durchgeführte gesetzliche Unfallversicherung. Träger war jeweils die Ausführungsbehörde für Unfallversicherung bzw. der Gemeindeunfallversicherungsverband. An ihre Stelle sind nach dem SGB VII selbständige Unfallversicherungsträger getreten (§§ 125 ff., 218 SGB VII).




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