eigenverantwortliche Selbstgefährdung

Begriff aus der Lehre von der objektiven Zurechnung. Er kennzeichnet ein an die Verursachung des Täters anknüpfendes und Erfolg verursachendes Mitwirkungsverhalten des Opfers aufgrund dessen autonomer Entscheidung. Die Veranlassung, Ermöglichung oder Förderung einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung oder -verletzung schließt dann für den Vorverursacher bereits den Tatbestand aus, wenn sich das mit der Selbstgefährdung bewusst eingegangene Risiko realisiert. Eine Strafbarkeit des Veranlassers kann sich jedoch aus überlegenem Wissen um das Risiko ergeben sowie daraus, dass der Verletzte zu der selbstgefährdenden Handlung rechtlich verpflichtet war oder es sich uns eine Rettungshandlung handelte, die nicht von vornherein sinnlos oder mit unverhältnismäßigen Risiken behaftet war. Streitig ist die Abgrenzung der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung von der rechtfertigenden Einwilligung in eine Fremdgefährdung. Zum Teil wird der Zurechnungsausschluss von der
Freiverantwortlichkeit und der vollen Kenntnis der das Risiko begründenden Umstände abhängig gemacht. Nach a. A. soll die zeitliche Reihenfolge der zur Rechtsgutverletzung beitragenden Handlungen entscheidend sein. Nach h. M. hängt der Zurechnungsausschluss von der Tatherrschaft des sich selbst Gefährdenden ab.




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