Eigenverwaltung

besonderes Insolvenzverfahren, in dem der Schuldner die Verwaltung- und Verfügungsbefugnis behält (§§270-285 InsO). Im eigentlichen Insolvenzverfahren geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis gemäß § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter über. Es kann jedoch ausnahmsweise vorteilhaft sein, dem Schuldner diese Befugnisse zu belassen, etwa weil seine Kenntnisse und Erfahrungen für die Geschäftsführung des Unternehmens unentbehrlich sind. Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, das Insolvenzverfahren ausnahmsweise durch den Schuldner selbst im Wege der Eigenverwaltung durchzuführen. Der Schuldner behält die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis und wird unter die Aufsicht eines Sachwalters gestellt (§ 270 Abs. 1 InsO). Im Übrigen bleiben die Vorschriften des materiellen Insolvenzrechts im Grundsatz unverändert.
Die Eigenverwaltung wird vom Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners angeordnet (§ 270 Abs. 1, Abs. 2 Nr.1 InsO). Hat ein Gläubiger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, kann die Eigenverwaltung nur angeordnet werden, wenn er dem Antrag des Schuldners zugestimmt hat (§ 270 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Die Anordnung kann nur erfolgen, wenn nach den Umständen zu erwarten ist, dass die Eigenverwaltung nicht zu einer Verzögerung des Verfahrens oder zu sonstigen Nachteilen für die Gläubiger führen wird (§ 270 Abs. 2 Nr.3 InsO). Natürliche Personen, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, können keinen Antrag auf Eigenverwaltung stellen. In solchen Fällen finden die Regelungen über das Verbraucherinsolvenzverfahren Anwendung. Die Eigenverwaltung kann auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens angeordnet werden, wenn die erste Gläubigerversammlung dies beantragt. Zum Sachwalter kann dann der bisherige Insolvenzverwalter bestellt werden (§ 271 InsO). Im Verfahren finden neben den allgemeinen Vorschriften des ersten Teiles der Insolvenzordnung auch die Vorschriften über das Regelinsolvenzverfahren Anwendung, sofern sich nicht aus den §§ 270-285 InsO etwas anderes ergibt (§ 270 Abs. 1 S. 2 InsO). Aufgehoben wird die Anordnung der Eigenverwaltung auf Antrag der Gläubigerversammlung (§ 272 Abs. 1 Nr.1 InsO) oder des Schuldners (§ 272 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Ein absonderungsberechtigter Gläubiger (Absonderung) oder ein Insolvenz-gläubiger kann den Aufhebungsantrag stellen, wenn nach den Umständen zu erwarten ist, dass die Fortdauer der Eigenverwaltung zu Gläubigernachteilen führt (§ 272 Abs. 1 Nr.2, 270 Abs. 2 Nr. 3 InsO), was glaubhaft zu machen ist (§ 272 Abs. 2 S.1 InsO).
Der Schuldner ist im Rahmen der Eigenverwaltung dazu berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 270 Abs. 1 S.1 InsO). Er hat die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn er Rechtshandlungen vornehmen will, die für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind (§ 276 InsO). Das Insolvenzgericht kann auf Antrag der Gläubigerversammlung zusätzlich anordnen, dass bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur wirksam sind, wenn der Sachwalter ihnen zustimmt (§ 277 Abs. 1 S.1 InsO). In eilbedürftigen Fällen können auch einzelne Absonderungsberechtigte oder Insolvenzgläubiger diesen Antrag stellen, wenn die Anordnung unaufschiebbar erforderlich ist, um Nachteile für die Gläubiger zu vermeiden (§ 277 Abs. 2 InsO). Die Vorschriften über die Erfüllung der Rechtsgeschäfte und die Mitwirkung des Betriebsrates (§§ 103-128 InsO) gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Insolvenzverwalters der Schuldner tritt, der seine Rechte im Einvernehmen mit dem Sachwalter ausüben soll (§ 279 InsO). Bei der Prüfung der Forderungen (Feststellungsverfahren, §§ 174 ff. InsO) können neben den Insolvenzgläubigern der Schuldner und der Sachwalter angemeldete Forderungen bestreiten. Eine Forderung, die bestritten wurde, gilt als nicht festgestellt (§ 283 Abs. 1 InsO).

Insolvenzverfahren (2).

Ausführung von Gesetzen.




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