verdeckte Einlagen

dürfen bei der Einkommensermittlung der Körperschaften das Einkommen nicht erhöhen und sind deshalb wieder abzuziehen (Abschnitt 40 Abs. 2 KStR 2004). Zwar führen verdeckte Einlagen zu einer Erhöhung des ausschüttbaren Vermögens einer Kapitalgesellschaft (handelsrechtlich sind
sie i. d. R. als Ertrag zu behandeln, da sie anders als gesellschaftsrechtliche Einlagen nicht Nennkapital werden), dürfen aber weder den steuerlichen Gewinn noch das körperschaftsteuerpflichtige Einkommen erhöhen (BFH BStBl. II 1970, 442).
Da eine gesetzliche Definition der verdeckten Einlagen fehlt, liegt nach der Rechtsprechung des BFH (BSt131. II 1985, 227; 1988, 348) eine verdeckte Einlage vor, wenn
— ein Gesellschafter oder eine ihm nahe stehende Person (unmittelbare oder mittelbare Zuwendung)
— der Kapitalgesellschaft
— einen einlagefähigen Vermögensvorteil
— ohne Gegenleistung zuwendet
— und diese Zuwendung ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat.
Einlagefähige Vermögensvorteile können nur Wirtschaftsgüter sein, die bei der empfangenden Kapitalgesellschaft bilanzierungsfähig sind (das Vermögen der Kapitalgesellschaft muss sich durch Ansatz bzw. Erhöhung eines Aktivpostens oder Wegfall bzw. Verminderung eines Passivpostens erhöhen, Nutzungsund Gebrauchsüberlassungen von Wirtschaftsgütern können somit nicht Gegenstand einer Einlage sein, H 40 KStH 2006).

Körperschaftsteuer (8).




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