Einstweilige Anordnung (Verfügung)

Die meisten Prozesse dauern lange. Manchmal ist es erforderlich, für die Dauer des Prozesses bereits eine Regelung über den Streitgegenstand zu treffen (so während eines Scheidungsverfahrens über die Fragen, wie die Wohnung zwischen den Eheleuten aufgeteilt werden, wer die Kinder betreuen, ob ein Ehegatte dem anderen Unterhalt zahlen soll). Das geschieht durch einstweilige Anordnung (im Zivilprozeß meist einstweilige Verfügung genannt), die das Gericht auf Antrag einer Partei in einem vereinfachten Verfahren (keine Beweisaufnahme, statt dessen Glaubhaftmachung streitiger Tatsachen durch eidesstattliche Versicherungen; Beschränkung der Rechtsmittel) erläßt. Diese einstweiligen Anordnungen gelten grundsätzlich nur für die Dauer des Prozesses.

Im Verwaltungsrecht können schon vor Klageerhebung durch das Gericht Anordnungen getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass ein Antragsteller und künftiger Kläger seine Rechte nicht mehr halten könnte, weil Veränderungen eintreten könnten, die dieses Recht beseitigen.
Neben dieser besonderen Form des vorläufigen Schnellverfahrens gibt es auch im Bereich des Zivilrechts die Möglichkeit Einstweiliger Anordnungen. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Scheidungsantrag eingereicht wurde. Danach können im Wege der Einstweiligen Anordnung vorläufige Entscheidungen über Unterhaltsfragen, über das Sorge- und Umgangsrecht oder die Zuteilung einer Wohnung getroffen werden. Die behaupteten Tatsachen, die zur Entscheidung in diesem vorläufigen Verfahren führen sollen, müssen durch Eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht werden, sonst kann der Richter nicht darüber entscheiden.

vorläufige Entscheidung des Gerichts in einem Rechtsstreit, in dem es die endgültige Entscheidung zu treffen hat. In vielen Fällen gesetzlich vorgesehen: vor dem Bundesverfassungsgericht, im Verwaltungsprozeß, im Verfahren in Ehesachen, insbes. während eines anhängigen Ehescheidungsverfahrens und zur vorläufigen Aussetzung der Zwangsvollstreckung.

gerichtliche Verfügung zur vorläufigen Regelung eines bestimmten Zustandes; ein Wesensunterschied zur einstweiligen Verfügung besteht nicht. Hauptsächliche Arten: 1) In Eheprozessen, vor allem im Scheidungsprozess kann das Gericht auf Antrag einer Partei für die Dauer des Rechtsstreits das Getrenntleben der Ehegatten gestatten, ihren gegenseitigen Unterhalt und die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern regeln, Prozesskostenvorschüsse des einen Ehegatten an den anderen anordnen sowie die Sorge für die Person der gemeinsamen Kinder regeln (§ 627 ZPO); letztere Regelung gilt auch nach der Scheidung weiter bis zu einer endgültigen Anordnung des Vormundschaftsgerichts (Personensorge). - 2) In Verfahren der
Zwangsvollstreckung kann bis zur Entscheidung über Vollstreckungsgegenklage oder Drittwiderspruchsklage die Zwangsvollstreckung, evtl. gegen Sicherheitsleistung, durch e.A. eingestellt werden (§ 769 ZPO). - 3) Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einschliesslich des Widerspruchsverfahrens (Verwaltungsprozess) kann das Gericht eine e.A. treffen, wenn eine drohende Veränderung des gegenwärtigen Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereiteln oder wesentlich erschweren würde (z. B. Vermögensverschlechterung eines Bürgers, der zur Rückerstattung zuviel erhaltener Sozialhilfe verpflichtet ist) oder wenn eine vorläufige Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden (z. B. Klage auf Zulassung zum Universitätsstudium); im wesentlichen sind die Vorschriften über die einstweilige Verfügung entsprechend anzuwenden (§ 123 Verwaltungsgerichtsordnung). Ähnlich § 114 Finanzgerichtsordnung. - 4) In Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht kann dieses einen Zustand vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderem wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (§ 32 Bundesverfassungsgerichtsgesetz). Die e. A. kann in allen Fällen ohne mündliche Verhandlung ergehen. Das Gericht wird dem Antrag i. d. R. stattgeben, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren besteht.

ist eine vorläufige gerichtliche Massnahme, die vor Erlass der endgültigen Entscheidung zum Schutz eines Betroffenen ergeht. Sie ist in verschiedenen Verfahrensarten üblich, z. B. im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (§ 32 BVerfGG) oder im Verfahren vor dem Familiengericht in Ehesachen (§ 620 ZPO). Besondere Bedeutung hat die e. A. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erlangt, wo sie weitgehend der einstweiligen Verfügung des Zivilprozesses entspricht. Das Gericht kann auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, durch e. A. entweder die Aufrechterhaltung eines Zustands anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass durch dessen Änderung die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder erschwert wird; es kann aber auch einen vorläufigen Zustand einstweilen regeln, wenn das nötig erscheint, um drohende Gewalt oder wesentliche Nachteile zu verhindern. Die e.A. darf grundsätzlich die endgültige Entscheidung nicht vorwegnehmen. Sie kommt nicht in Betracht, wenn die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes nach § 80 VwGO erreicht werden kann (Widerspruchsverfahren). Der Antrag auf Erlass einer e. A. muss die ihn begründenden Tatsachen glaubhaft machen. Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Gegen ihn gibt es das Rechtsmittel der Beschwerde (Art. 2 § 3 EntlG).

Im Sozialrecht:

Das Sozialgericht kann durch Beschluss die aufschiebende Wirkung anordnen oder wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmässigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung des Verwaltungsakts eine unbillige Härte zur Folge hätte (§86b Abs. 1 SGG). Das Sozialgericht kann ferner eine einstweilige Anordnung in einer Vomahmesache als Sicherungs- oder Regelungsanordnung erlassen (§ 86b Abs. 2 SGG). Mit der einstweiligen Anordnung darf die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Sozialgerichtsprozess

Anordnung, einstweilige

Anordnungsverfahren.

ist eine vorläufige Entscheidung des Gerichts im Verlaufe eines Rechtsstreits, in dem es die endgültige Entscheidung zu treffen hat. Sie ist in vielen Fällen im Gesetz vorgesehen: vor dem Bundesverfassungsgericht (§ 32 BVerfGG); im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbes. in Ehesachen (§§ 49 ff., 246 ff. FamFG) oder Betreuung (§ 300 FamFG), wo durch e. A. Getrenntleben, Unterhaltspflicht der Ehegatten, Personensorge, Prozesskostenvorschüsse, Unterbringung u. a. geregelt werden können; bei Rechtsbehelfen, mit denen durch e. A. Vollzug oder Zwangsvollstreckung der angefochtenen Entscheidung einstweilen ausgesetzt werden kann (§§ 707, 719, 732 II, 766 I 2, 572 ZPO, § 307 II StPO). Die e. A. soll vermeiden, dass Entscheidungen vor ihrer Rechtskraft vollstreckt und dadurch möglicherweise rechtswidrige Zustände herbeigeführt werden. Die e. A. im Verwaltungsstreitverfahren (§ 123 VwGO) entspricht der einstweiligen Verfügung. Nach § 427 FamFG soll die e. A. den Vollzug einer Freiheitsentziehung vorläufig sicherstellen. Für den Finanzrechtsweg vgl. § 114 FGO.

Einstweilige Anordnung.

einstweilige Anordnung.

kann das Bundesverfassungsgericht erlassen, um einen Zustand vorläufig zu regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohle dringend geboten ist. Dabei muss das Gericht nach strengem Massstab gegeneinander abwägen: Einerseits die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge und die Verfassungsbeschwerde Erfolg hätte. Andererseits die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde und die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache nicht begründet wäre.

, Familienrecht: dienen der vorläufigen Regelung (vor Erlass des abschließenden Urteils) von familienrechtlichen Angelegenheiten von besonderer Dringlichkeit. Insbesondere Unterhaltsansprüche, deren Befriedigung für den Betroffenen von existenzieller Bedeutung ist, können auch durch einstweilige Anordnung nach §§ 49 ff., 246 FamFG geltend gemacht werden. Die einstweiligen Anordnungen nach §§ 49 ff. FamFG sind unabhängig von der Anhängigkeit einer entsprechenden Hauptsache. Der Erlass einer derartigen einstweiligen Anordnung setzt einen bestimmten vollstreckungsfähigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Unterhaltsanordnung voraus. Der Antragsteller soll die Anordnungsvoraussetzungen begründen und glaubhaft machen.
Streitgegenstand eines einstweiligen Anordnungsverfahrens ist nicht der geltend gemachte Anspruch, sondern die Zulässigkeit seiner vorläufigen Durchsetzung. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung führt darum nicht zur Rechtshängigkeit des Anspruchs selbst und Entscheidungen in diesem Zusammenhang nicht zu einer Rechtskraftwirkung bezüglich des materiellen Anspruchs im Hauptsacheprozess. Allerdings stellt der materielle Anspruch die Grundlage für die einstweilige Anordnung dar.
Die Zuständigkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist der Vorschrift des § 50 FamFG zu entnehmen. Danach ist grundsätzlich zuständig das Gericht, das für die Hauptsache zuständig wäre.
Ein Regelungsbedürfnis besteht, wenn eine schnelle Entscheidung notwendig ist, d. h. die Hauptsache nicht abgewartet werden kann.
Die einstweilige Anordnung wird erlassen, wenn der Inhalt der einstweiligen Anordnung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der endgültigen Entscheidung entspricht. Insoweit besteht eine Bindung an das materielle Recht, d. h. an den materiellen Anspruch.
Die Änderung einer einstweiligen Unterhaltsanordnung richtet sich nach § 54 FamFG. Alternativ ist es aber auch möglich, ein Hauptsacheverfahren einzuleiten, vgl. § 52 FamFG. Ergeht daraufhin eine anderweitige Regelung, dann tritt die einstweilige Anordnung nach § 56 FamFG außer Kraft.
des BVerfG: Möglichkeit des BVerfG, im Streitfall einen Zustand vorläufig zu regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist, § 32 BVerfGG. Diese Möglichkeit hat das BVerfG in allen Verfahrensarten, wobei der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren über die Anklage des Bundespräsidenten in § 53 BVerfGG besonders geregelt ist.
Ob eine einstweilige Anordnung im Einzelfall notwendig ist, entscheidet das BVerfG nach einer Abwägung der widerstreitenden Interessen, und zwar einerseits danach, welche Nachteile entstünden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der angegriffene Hoheitsakt dann aber später im Hauptverfahren für verfassungswidrig erklärt würde, andererseits mit den Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung ergehen würde, aber das Hauptsacheverfahren erfolglos bliebe. Andere Umstände, insbesondere die möglichen Erfolgsaussichten in der Hauptsache, werden dabei grundsätzlich nicht berücksichtigt, es sei denn, das Hauptsacheverfahren ist offensichtlich unzulässig oder unbegründet.
Eine einstweilige Anordnung tritt gern. § 32 Abs. 6 BVerfGG nach 6 Monaten automatisch außer Kraft, wenn sie nicht mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen wiederholt wird.

Bei einer einstweiligen Verfügung handelt es sich um eine vorläufige Anordnung eines Gerichts in einem Eilverfahren, um die Durchsetzung eines Anspruchs zu sichern, der nicht auf Geld gerichtet ist. Sie ergeht nur, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts zu einem späteren Zeitpunkt vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Sie kann ebenso der Abwehr drohender Rechtsverletzungen dienen und überdies einen Gläubiger vor schweren Nachteilen schützen, indem sie sofortige Leistungen erwirkt.
Sehr verbreitet sind einstweilige Verfügungen im Wettbewerbsrecht. Mit ihrer Hilfe kann beispielsweise eine Firma einem Konkurrenzunternehmen die wettbewerbswidrige Werbung untersagen lassen.
Bei einer einstweiligen Verfügung setzt der Richter ein Ordnungsgeld oder eine Ordnungshaft fest. Der Fortgang entspricht dem beim Arrestverfahren.
Siehe auch Arrest

Auch hier handelt es sich um ein Schnellverfahren zur vorläufigen Regelung besonderer Sachverhalte, die möglicherweise durch eine Veränderung der Tatsachen sonst nicht mehr erreicht werden kann. Nur wenn eine derartige Veränderung zu befürchten ist, kann eine Einstweilige Verfügung beantragt werden. In Scheidungssachen können Einstweilige Verfügungen vor Einbringung des Scheidungsantrags zur Regelung der gleichen Sachverhalte eingebracht werden wie nach Zustellung des Scheidungsantrags im Rahmen von Einstweiligen Anordnungen. Auch bei Einstweiligen Verfügungen müssen die behaupteten Tatsachen durch Eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht werden.

gerichtliche Verfügung zur vorläufigen Regelung eines Zustandes, wenn dies zur Sicherung eines Rechts bei Eilbedürftigkeit erforderlich ist.

Siehe auch: Verfügung, einstweilige

ist eine vorläufige Entscheidung des Gerichts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozess). E.V.en sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO). Beispiel: E.V. der Ehefrau gegen Ehemann, der Familienheim veräussern will), oder um einen einstweiligen Zustand zu regeln, wenn das zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 940 ZPO). Beispiel: E. V. gegen Redakteur, der ehrenrührige Behauptung in der nächsten Zeitungsausgabe verbreiten will (V.grund). Die E. V. gewinnt immer mehr an Bedeutung, je vielfältiger die Lebensumstände werden und je länger die Zivilprozesse andererseits dauern, da sie die einzige Möglichkeit ist, vorläufig sicherzustellen, dass ein späterer Sieg im Hauptprozess nicht ins Leere geht, weil der Gegner sein Ziel inzwischen längst verwirklicht hat. - Verfahren: In Umkehrung der wirklichen Bedeutung regelt die ZPO das Verfahren beim Arrest und verweist bei der e.nV. nur darauf. Voraussetzung ist, dass ein Anspruch des Antragstellers (Ast.) gegen den Antragsgegner (Ag.) glaubhaft gemacht wird, d.h. es muss z.B. eidesstattlich versichert werden, dass die Behauptung des Redakteurs unwahr sei, woraus sich ein Unterlassungsanspruch ergibt (V.anspruch). Je nach der Schwere des Eingriffs in die Rechte des Ag., die mit dem Erlass der e.nV. verbunden ist, wird das Gericht an die Glaubhaftmachung des V.anspruchs und an den V.grund geringere oder höhere Anforderungen stellen. Zuständig ist i. d. R. das Gericht, das auch für die Durchführung des Hauptsacheprozesses zuständig ist, wenn dieser bereits in der Berufungsinstanz schwebt, das Berufungsgericht. Über den Antrag kann das Gericht ohne Anhörung des Ag. und ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden, bei besonderer Dringlichkeit sogar durch den Vorsitzenden allein; das Gericht kann aber auch zur näheren Prüfung, oder um den Ag. zu hören, mündliche Verhandlung ansetzen und entscheidet dann durch Urteil. Den Inhalt der Entscheidung bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, es kann z. B. eine bestimmte Handlung gebieten oder verbieten oder die Veräusserung eines Grundstücks anordnen; doch darf in aller Regel die endgültige Entscheidung nicht völlig vorweggenommen werden (z. B. nicht Herausgabe eines Autos an Ast., wenn Eigentum streitig ist, sondern nur Herausgabe an einen Vermögensverwalter); die Räumung von Wohnraum darf aber nur wegen verbotener Eigenmacht angeordnet werden. Auf Antrag des Ag. hat das Gericht ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass der Ast. binnen einer bestimmten Frist Hauptsacheklage erheben müsse, widrigenfalls die e.V. auf Antrag wieder aufzuheben ist; Sinn dieses Antrages ist es, den Ast. zu zwingen, statt der einfacheren Glaubhaftmachung wirkliche Beweise vorzulegen. - Rechtsbehelfe: Gegen Beschluss (a. Verfahren) Widerspruch, in dem die Gründe gegen die e.V. darzulegen sind; auf Grund der nachfolgenden mündlichen Verhandlung ergeht Urteil (wie oben). Gegen Urteil Berufung. Gegen Ablehnung des Erlasses Beschwerde. Schliesslich wird die e. V. auf Antrag der Ag. jederzeit z. B. auch nach rechtskräftigem Berufungsurteil, aufgehoben, wenn inzwischen V.anspruch oder V.grund durch Veränderung der Umstände weggefallen ist. - Schadenersatz: Erweist sich der Erlass der e.nV. aus irgendeinem Grund als ungerechtfertigt oder wird sie wegen Nichterhebung der Hauptsacheklage aufgehoben, hat der Ast. den gesamten Schaden zu ersetzen, der dem Ag. aus der e. V. entstanden ist, z. B. durch Betriebsunterbrechung oder durch Lizenzentgang für ein bestrittenes Patent; die Beantragung einer e.nV. ist also nicht ungefährlich. Im Ehe- und Verwaltungsprozess entspricht dere.nV. die einstweilige Anordnung.

Im Mietrecht:

ln eiligen Streitfällen, die dringend einer vorläufigen Regelung bedürfen, können sowohl Vermieter als auch Mieter beim zuständigen Gericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragen (z. B. Absperren von Licht und Wasser durch den Vermieter, Gefährdung des Vermieterpfandrechts durch den Mieter, Ausfall der Heizung wegen Defekt). Grundsätzlich können durch derartige einstweilige Verfügungen keine Maßnahmen angeordnet werden, die zu einer endgültigen Befriedigung des Antragstellers führen. Daher wird das Gericht immer nur eine vorläufige Regelung treffen; die endgültige Entscheidung fällt erst in dem jeweiligen Hauptverfahren, das sich an das einstweilige Verfügungsverfahren anschließt.
Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung nur im Fall sog. verbotener Eigenmacht (§ 940a ZPO) erfolgen. Ein solcher Fall liegt dann vor, wenn die betreffenden Räumlichkeiten dem Berechtigten eigenmächtig und gegen dessen Willen entzogen worden sind (z.B. Hausbesetzung, Mietertausch).
Weitere Stichwörter:
Hausfriedensbruch, Hausrecht, Lärmbelästigungen, Nachmieter

(§§ 935ff. ZPO). Die e.V. ist eine vorläufige gerichtliche Anordnung im Zivilprozess, die die Durchsetzung eines nicht auf Geld gerichteten Anspruchs sichern soll (bei Geldforderungen kommt nur der Arrest in Betracht) oder dazu bestimmt ist, in einem streitigen Rechtsverhältnis einen einstweiligen Friedenszustand herbeizuführen. Sie setzt einen Anspruch u. einen Verfügungsgrund voraus; beide brauchen nicht bewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfügungsgrund ist gegeben, wenn ohne e.V. die Durchsetzung des Anspruchs gefährdet wäre bzw. wenn die e.V. zur Erhaltung des Rechtsfriedens nötig erscheint. Auf die e.V., die grundsätzlich nicht der Befriedigung, sondern nur der Sicherung des Gläubigers dienen darf, sind im übrigen die Arrestvorschriften entsprechend anzuwenden.

Bei einer Eigentumswohnung:

Gerichtliche Verfahren gehen in der Regel nicht so schnell vonstatten, wie es sich die Parteien oft wünschen. Dies liegt generell daran, dass die ZPO bestimmte Mindestfristen gewährt, um zu den streitigen Punkten Stellung nehmen zu können. In dringenden Fällen kann darauf aber nicht immer Rücksicht genommen werden; hier hilft ein summarisches Verfahren auch in WEG-Sachen, das wir aus der ZPO kennen, nämlich die "Einstweilige Verfügung", die vorläufig einen Rechtszustand regeln soll, damit keine endgültigen und nicht mehr abänderbaren Tatsachen oder Zustände geschaffen werden.

Hat beispielsweise eine Wohnungseigentümergemeinschaft keinen Verwalter bestellt - aus welchen Gründen auch immer - kann über den Weg der einstweiligen Verfügung ein aussenstehender Dritter, aber nur in dringenden Fällen, gemäss § 935 ff. ZPO für eine Verwalterbestellung (früher: Notverwalter) sorgen. Er braucht dann einen zeitintensiven Prozess nicht abzuwarten.

Im Arbeitsrecht:

Arrest.

Verfügung, einstweilige

Die einstweilige Verfügung im Zivilprozessrecht wird gemäß §§ 935 ff. ZPO zur Sicherung von Individualansprüchen (z. B. Herausgabeansprüche, Unterlassungs- und Duldungsansprüche) angeordnet. Individualansprüche sind Ansprüche, die nicht auf eine Geldforderung gerichtet sind und demzufolge nicht durch Zwangsvollstreckung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen befriedigt werden können, die nach §§ 883 ff. ZPO vollstreckt werden. Für die Anordnung der einstweiligen Verfügung und das weitere Verfahren gelten die Arrestvorschriften entsprechend, soweit nicht die §§ 937 ff. ZPO abweichende Vorschriften enthalten, § 936 ZPO. Gebräuchlich ist die Einteilung in die Sicherungsverfügung, die Regelungsverfügung und die Leistungsverfügung. Im Rahmen der Sicherungsverfügung, § 935 ZPO, ist der Verfügungsanspruch, § 935 ZPO, zur Sicherung eines Anspruchs auf eine Individualleistung gerichtet. Voraussetzung für den Erlass einer Sicherungsverfügung ist, dass der Antragsteller einen derartigen materiell-rechtlichen Anspruch schlüssig behauptet und gegebenenfalls glaubhaft macht. Für den Verfügungsgrund, § 935 ZPO, ist die objektive Besorgnis erforderlich, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands der Individualanspruch gefährdet wird. Das Gericht bestimmt die zu treffende Maßnahme nach freiem Ermessen im Rahmen des Sicherungszwecks, § 938 Abs. 1 ZPO. Das Gesetz nennt in § 938 Abs. 2 die Sequestration und das Gebot oder Verbot von Handlungen, insbesondere die Untersagung der Veräußerung, der Belastung oder der Verpfändung eines Grundstücks. Weitere wichtige Anwendungsfälle der Sicherungsverfügung sind die Erwirkung von Vormerkung und Widerspruch, §§ 885 Abs. 1 Satz 1, 899 Abs. 2 Satz 1 BGB.
Im Rahmen der Regelungsverfügung, § 940 ZPO, ist der Verfügungsanspruch, § 940 ZPO, auf Regelung eines einstweiligen Zustands zur Sicherung des Rechtsfriedens gerichtet. An die Stelle eines bestimmten Individualanspruchs, § 935 ZPO, tritt bei der Regelungsverfügung ein streitiges Rechtsverhältnis. Der Antragsteller muss daher als Verfügungsanspruch das streitige Rechtsverhältnis, z. B. miet-, arbeit- und gesellschaftsrechtliche Verhältnisse, schlüssig darlegen und gegebenenfalls glaubhaft machen. Der Verfügungsgrund ist die objektive Notwendigkeit einer einstweiligen Regelung zur Wahrung des Rechtsfriedens, insbesondere zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt. Der Richter bestimmt die Maßnahme nach freiem Ermessen, § 938 ZPO.
Mit der sog. Leistungsverfügung wird nicht eine bloße Sicherung, sondern eine (unter Umständen teilweise) Erfüllung des Verfügungsanspruchs erreicht. Eine solche Leistungsverfügung ist nicht geregelt und wird auf §940 ZPO analog gestützt. Es gelten strenge Anforderungen: Der Antragsteller muss im Einzelfall darlegen (und glaubhaft machen), dass er so
dringend auf die sofortige Erfüllung seines Leistungsanspruchs angewiesen ist und sonst so erhebliche Nachteile erleiden würde, dass ihm ein Zuwarten (wenn nach der Art des Anspruchs überhaupt möglich) oder eine Verweisung auf die spätere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Wegfall des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs nicht zumutbar ist. In diesem engen Rahmen ist ausnahmsweise eine (teilweise) Befriedigung im Wege der einstweiligen Verfügung analog § 940 ZPO zulässig. Der Verfügungsanspruch — auf vorläufige Befriedigung des Gläubigers wegen eines Anspruchs — welcher auf Individualleistung, aber auch auf Geld gerichtet sein kann, muss vom Gläubiger schlüssig dargelegt und gegebenenfalls glaubhaft gemacht werden. Der Verfügungsgrund ist ein objektives Erfordernis der vorläufigen Befriedigung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt, § 940 ZPO analog. Der Richter bestimmt die zur einstweiligen Befriedigung führende Maßnahme nach freiem Ermessen.
Die Vollziehung einer Sicherungsverfügung, § 935 ZPO, oder Regelungsverfügung, § 940 ZPO, erfolgt gemäß § 936 ZPO nach denselben Grundsätzen wie der Arrestvollzug. Auch einstweilige Verfügungen, die lediglich ein Unterlassungsgebot enthalten, sind vollziehbar. Sie können zwar nicht durch unmittelbaren Zwang vollstreckt werden, wohl aber kann ihre Befolgung durch die Androhung und Festsetzung von Ordnungsmitteln mittelbar erzwungen werden. Auf die Leistungsverfügung, § 940 ZPO analog, sind die Vorschriften über den Arrestvollzug nur begrenzt anwendbar. Vielmehr gelten hier grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften über die Zwangsvollstreckung, da diese einstweilige Verfügung nicht bloß zur Sicherung, sondern auch zur — vorläufigen — Befriedigung führen soll.

ist eine vorläufige Anordnung des Gerichts, die der Sicherung eines Anspruchs (Streitgegenstand) oder des Rechtsfriedens dient (§§ 935, 940 ZPO). Wegen des Verhältnisses zwischen Arrest und e. V. Arrest (a. E.). Eine e. V. setzt einen Verfügungsanspruch - Individualanspruch, z. B. auf Herausgabe einer Sache - und einen Verfügungsgrund voraus, nämlich dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes ein Anspruch vereitelt oder wesentlich erschwert werden kann. Zuständig für den Erlass der e. V. ist das Gericht, das für die Hauptsache (den zu sichernden Verfügungsanspruch) zuständig wäre (§ 937 ZPO, Hauptsacheklage), in dringenden Fällen auch das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die streitbefangene Sache befindet (§ 942 ZPO). Bei Kollegialgerichten kann auch der Vorsitzende die e. V. anstelle des Gerichts erlassen (§ 944 ZPO). Der Inhalt der e. V. wird vom Gericht nach freiem Ermessen bestimmt, insbes. durch Verbot oder Gebot bestimmter Handlungen (z. B. an Vermieter, Mitbenutzung bestimmter Grundstücksteile durch Mieter zu gestatten; Verbot an Dritte, bestimmte Durchgänge zu benutzen), ausnahmsweise auch die Zahlung von Geld (§ 938 ZPO). Die angeordneten Maßnahmen dürfen grundsätzlich nicht dazu führen, dass der Gläubiger des Verfügungsanspruchs befriedigt wird, da die e. V. nur der Sicherung des Anspruchs dient. Das Verfahren der e. V. - insbes. Erlass, Vollziehung und Rechtsmittel - entspricht im Übrigen dem Verfahren auf Erlass eines Arrestes mit einigen Sonderregeln (in dringenden Fällen und bei Zurückweisung des Antrags auch ohne mündl. Verhandlung, § 937 II ZPO). Dem Verfahren der e. V. nachgebildet ist die einstweilige Anordnung im Verfahren nach §§ 49 FamFG sowie im Verfahren der Verwaltungsgerichte (§ 123 VwGO). In der Praxis werden e. V.en am häufigsten erlassen im gewerblichen Rechtsschutz sowie zum Ehren- und Besitzschutz.




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