Einwendung, Einwand

1) Allgemein: Jedes Verteidigungsvorbringen des Beklagten im Zivilprozess: Bestreiten der vom Kläger zur Begründung seines Anspruches behaupteten Tatsachen oder der daraus abgeleiteten Rechtsfolgen, Beanstandungen des Verfahrens; Beklagter kann aber auch (vgl. unter 2) mit E.en zum Gegenangriff übergehen. - 2) Die Begriffe Einwendung und Einrede werden im G häufig speziell für die Geltendmachung eines (Gegen-)Rechts verwendet, das dem von der anderen Partei behaupteten Anspruch entgegensteht. E.en oder Einreden in diesem Sinne können prozessrechtlicher Art sein (prozesshindernde Einrede), z. B. die "Einrede der örtlichen oder sachlichen Unzuständigkeit" (Zuständigkeit), mit der der Beklagte sein Recht auf Entscheidung durch das zuständige Gericht geltend macht. Es kann sich aber auch um sachlich-rechtliche E.en oder Einreden handeln. Hier unterscheidet man a) Rechtsverneinende E.en (oder Einreden): Behauptung, dass der Anspruch des Gegners nicht zur Entstehung gekommen ist, z. B. wegen Geschäftsunfähigkeit eines Vertragspartners rechtshindernde E.), oder dass der zunächst entstandene Anspruch des Gegners nicht mehr besteht, z.B. weil der geschuldete Kaufpreis bezahlt worden ist (rechtsvernichtende E.). b) Rechtshemmende E.en, diese werden fast immer nur als Einreden bezeichnet, wenden sich nicht gegen den Bestand des Anspruchs, sondern nur gegen dessen Geltendmachung. Man unterscheidet peremptorische (vernichtende) und dilatorische (hinhaltende) Einreden. Durch die peremptorische Einrede wird die Geltendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen (z.B. Beklagter beruft sich auf Verjährung). Dilatorische Einrede (lat. dilatare = aufschieben) schliesst die Geltendmachung des Anspruchs vorübergehend aus (z.B. Beklagter behauptet, Kläger habe Stundung gewährt). Zurückbehaltungsrecht. - 3) Die E. des Beklagten im Prozess wird als Replik bezeichnet. Die dagegen gerichtete E. des Klägers heisst Duplik (z. B. Beklagter habe auf die Verjährungseinrede verzichtet). Dagegen Triplik usw.

im materiellen Recht ist eine Tatsache, die sich gegen den materiell-rechtlichen Anspruch richtet. Rechtshindernde E. führen dazu, daß der fragliche Anspruch erst gar nicht entsteht (z.B. §§105 1, II, 117 1, 125, 134, 138 BGB). Rechtsvernichtende E. dagegen führen zur nachträglichen Zerstörung eines zunächst wirksam entstandenen Anspruchs. Beispiele sind Erfüllung (§ 362 BGB), Aufrechnung (§ 389 BGB), Anfechtung

(§ 142 I BGB) oder Kündigung. Von der E. zu unterscheiden sind die Einreden (auch rechtshemmende Einwendungen genannt), die als negatives Gestaltungsrecht vom Berechtigten geltend gemacht werden müssen.

Einrede.

ist im Verfahrensrecht jede Abwehr des prozessualen Anspruchs des Klägers (z.B. Bestreiten). Im materiellen Recht ist E. ein Umstand, der das Recht des Gegners beseitigt, wobei der Umstand entweder die Entstehung des Rechts verhindern (rechtshindernde E., z.B. Geschäftsunfähigkeit, Gesetzesverstoß) oder das Recht nachträglich entfallen lassen kann (rechtsvernichtende E., z.B. Erfüllung, Unmöglichkeit). Die E. ist im Gegensatz zur Einrede von Amts wegen ohne besondere Geltendmachung zu berücksichtigen. Lit.: Gross, H., Einwendungen des Drittschuldners, 1997

Einrede, Wechsel.

Im Zivilprozeß hat der Beklagte grundsätzlich zwei Möglichkeiten, sich zu verteidigen: Er kann die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen bestreiten (zum Beispiel bestreiten, den Kläger zu kennen, von ihm etwas gekauft zu haben, von ihm die gekaufte Sache geliefert erhalten zu haben), oder er kann seinerseits Tatsachen vortragen, die die Rechtslage zuungunsten des Klägers verändern (zum Beispiel behaupten, es seien Ratenzahlungen auf den Kaufpreis vereinbart worden, oder die vom Kläger gelieferte Sache weise Mängel auf). Die letztere Art der Verteidigung nennt man «Einwendungen des Beklagten». Während der Kläger alle vom Beklagten bestrittenen Tatsachen beweisen muß, muß der Beklagte seinerseits die Tatsachen, aus denen er Einwendungen herleiten will, beweisen, wenn der Kläger sie bestreitet.

Verteidigungsmittel.




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