Einzelfallgesetz

Gesetz, welches ausschließlich einen konkreten Fall bzw. einen Adressaten betrifft. Vom BVerfG erweitert für den Fall, dass es um eine bestimmte Gruppe von Fällen oder Adressaten geht (BVerfGE 10, 234; 25, 371). Einzelfallgesetze sind nach Art. 19 Abs. 1 S.1 GG grundsätzlich verboten. Dagegen sind Maßnahmegesetze zulässig. Das sind solche, die zwar an einen konkreten Sachverhalt anknüpfen, aber sachlich und persönlich auf eine Vielzahl von Personen oder Handlungen anwendbar sind, wie z. B. ein Wahlgesetz für eine bestimmte Bundestagswahl.

Maßnahmegesetz.

im Bereich des Gesetzesvorbehalts sind von der Verfassung ausdrücklich verboten: Soweit ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten (Art. 19 I 1). Dieses Verbot soll sicherstellen, dass zulässige Grundrechtseinschränkungen nur in abstrakt-genereller Form ergehen und nicht, als verkappte Verwaltungsakte, eine bestimmte Person oder Personengruppe konkret-individuell belasten.
Ansonsten sind Einzelfallgesetze, die nicht mit Massnahmegesetzen verwechselt werden dürfen, verfassungsrechtlich nicht schlechthin unzulässig. Auch ein einzelner Fall, namentlich im Bereich der Wirtschafts- und Sozialordnung, kann einer gesetzlichen Regelung zugänglich sein, ohne dass der Gesetzgeber damit in Funktionen Übergriffe, die von der Verfassung der Exekutive oder der Rechtsprechung Vorbehalten sind. Allerdings unterliegt der Erlass solcher Einzelfallgesetze dem -allgemeinen Gleichheitssatz. Danach ist der Gesetzgeber gehindert, aus einer Reihe gleichartiger Sachverhalte einen Einzelfall willkürlich herauszugreifen und zum Gegenstand einer Ausnahmeregelung zu machen. Hingegen kann ein Einzelfallgesetz insbesondere dann verfassungsmässig sein, wenn es nur einen einzigen regelungsbedürftigen Sachverhalt dieser Art gibt und die gesetzliche Normierung dieses singulären Falles von sachlich einleuchtenden Gründen getragen ist.




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