Enquêterecht

(frz.: enquête = Untersuchung) Allgemein das Recht des Parlaments, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Es ist ein Teil der Kontrolle des Parlaments über die Regierung. Nur Untersuchungsausschüsse des Bundestages zur Vorbereitung besonders wichtiger gesetzgeberischer Entscheidungen werden jedoch als Enquêtekommissionen bezeichnet.

i. e. S. ist das Recht des Parlaments, zur Nachprüfung bestimmter Vorgänge parlamentarische Untersuchungsausschüsse oder Enquetekommissionen einzusetzen. Es ist Teil der Kontrolle des Parlaments über die Regierung. Das E. steht dem Bundestag nach Art. 44 GG zu und ist auch in den Verfassungen der Länder vorgesehen. Wegen des E. der Kommission der Europ. Gemeinschaften in Wettbewerbsangelegenheiten Kartellrecht, europ.

(frz.: enquete = Untersuchung); allgemein das Recht des Parlaments, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Es ist ein Teil der Kontrolle des Parlaments über die Regierung. Nur Untersuchungsausschüsse des Bundestages zur Vorbereitung besonders wichtiger gesetzgeberischer Entscheidungen werden jedoch als Enquetekommissionen bezeichnet.

(Art. 44 GG) ist das der Überwachung der ausführenden Gewalt dienende Recht eines Parlaments, Untersuchungsausschüsse einzusetzen.

das Recht des Parlaments, sich die für seine Entscheidungen für erforderlich gehaltenen Informationen zu beschaffen und Missstände zu untersuchen. Untersuchungsausschuss




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