Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

Im Disziplinarverfahren ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eine schwerwiegende Disziplinarmaßnahme, die unter anderem auch den Verlust des Anspruches auf Dienstbezüge und Versorgung beinhaltet (§ 10 BDG). Sie entspricht der Entfernung aus dem Dienst (§ 85 Abs. 2 BDG).




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