Entschädigungsansprüche aus dem Polizei- und Ordnungsrecht

Ersatzansprüche gegen den Staat aus den jeweiligen Landes-Polizeigesetzen.
In allen Bundesländern ist als lex specialis zum enteignenden Eingriff ein Entschädigungsanspruch zugunsten des rechtmäßig in Anspruch genommenen Nichtstörers geregelt.
Als lex specialis zum enteignungsgleichen Eingriff ist in nahezu allen Bundesländern ein Anspruch des Bürgers auf Ersatz der Schäden geregelt, die dieser durch eine rechtswidrige Maßnahme der Polizeioder Ordnungsbehörden erleidet.
Einige Bundesländer haben darüber hinaus einen Ersatzanspruch des unbeteiligten Dritten geregelt, wenn dieser einen Schaden durch einen Einsatz der Polizei- oder Ordnungsbehörde erleidet.
Gesetzlich geregelt sind die Entschädigungsansprüche in Baden-Württemberg (§§ 55-58 BW Po1G), Bayern
(§§ 70-73 Bay PAG, Art.11 Bay LStVG), Berlin (§§59-65 ASOG Bln), Brandenburg (§§38-42 OBG Bbg, § 70 Po1G Bbg), Bremen (§§ 56-62 Brem Po1G), Hamburg (§ 10 SOG HH), Hessen (§§ 64-70 HSOG), Mecklenburg-Vorpommern (§§ 72-77 SOG MV), Niedersachen (§§80-86 Nds.SOG), Nordrhein-Westfalen (§§ 39-43 OBG NRW, § 67 PoIG NRW), Rheinland-Pfalz (§§68-74 POG KP), Saarland (§§68-74 SaarlPolG), Sachsen (§§52-58 Sächs Po1G), Sachsen-Anhalt (§§69-75 SOG LSA), Schleswig-Holstein (§§ 221-226 LVerwG SH) und in Thüringen (§§ 68-74 Thür PAG, § 52 Thür OBG).




Vorheriger Fachbegriff: Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) | Nächster Fachbegriff: Entschädigungsfonds


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen