Ersatzzeiten

Ersatzzeit ist ein Begriff aus dem Rentenversicherungsrecht.
Es handelt sich um Zeiten, in denen der Versicherte aufgrund von der Allgemeinheit zu verantwortenden Umständen, wie Wehrdienst - bei älteren Leuten Kriegsdienst und Kriegsgefangenschaft -, an einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gehindert war. Nachdem seit dem letzten Weltkrieg schon fast ein halbes Jahrhundert vergangen ist, spielen Kriegsdienst, Kriegsgefangenschaftszeiten oder auch politische Haft für die Rentenberechnungen kaum noch eine Rolle. Inzwischen handelt es sich fast ausschliesslich nur noch um den Wehrdienst.

in der sozialen Rentenversicherung. Zeitabschnitte, in denen keine Versicherungspflicht bestand, die aber wie Ausfallzeiten auf Versicherungsjahre und persönliche Bemessungsgrundlage angerechnet werden und darüber hinaus auf die Wartezeit (Rentenversicherung 5, D und E). E. sind insbes. Zeiten des militärischen Dienstes und der Kriegsgefangenschaft, der Internierung und Verschleppung, der Freiheitsentziehung aufgrund nationalsozialistischer Verfolgung, der Vertreibung oder Flucht in den Jahren 1945/46 (§ 1251 RVO, § 28 AVG). Voraussetzung der Anrechnung ist, dass vorher oder innerhalb von 3 Jahren nach Ende der
E. eine versicherungspflichtige Tätigkeit bestand.

Im Sozialrecht:

Ersatzzeiten sind Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, in denen der Versicherte keine Beiträge entrichten konnte, weil er infolge von Umständen, die von der Allgemeinheit zu verantworten und nicht seiner Privatsphäre zuzurechnen sind, hieran gehindert war. Ersatzzeiten werden u.a. durch die Zeiten eines militärischen Dienstes, einer Internierung, einer Verschleppung oder eines Gewahrsams begründet. Seit dem 1.1.1992 werden nur noch Ersatzzeiten berücksichtigt, die vor dem 31.12.1991 lagen. Die Ersatzzeiten sind beitragsgeminderte Zeiten ohne besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen (§§54 Abs. 3,250 SGB VI).

rentenrechtliche Zeiten ohne Beitragszeiten. Während dieser Zeiten war die versicherte Person aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hatte, an der Zahlung von Beiträgen gehindert. Beispielhaft ist dies durch Fälle der Kriegsgefangenschaft, der NS-Verfolgung, der Flucht oder politischer Haft in der ehemaligen DDR bedingt gewesen. Ersatzzeiten werden seit dem Inkrafttreten des SGB VI ab 1.1. 1992 vor diesem historischen Hintergrund nur noch berücksichtigt, wenn sie vor dem 31.12. 1991 lagen. Die Ersatzzeiten, für die keine Beiträge gezahlt worden sind, zählen gem. § 54 Abs. 4 SGB VI zu den beitragsfreien Zeiten, die allerdings die entsprechenden Kalendermonate im Versicherungsverlauf belegen. Die Ersatzzeiten werden bei der Wartezeit und der Rentenberechnung, wenn auch mangels Beitragsleistung mit gemindertem Wert, berücksichtigt.

sind in der gesetzlichen Rentenversicherung bestimmte Zeiten vor dem 1. 1. 1992, in denen Versicherte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hatten, an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert waren. Als E. kamen folgende Zeiten in Frage: militärischer oder militärähnlicher Dienst auf Grund von Dienstpflicht oder während des Krieges, Minenräumdienst nach dem 8. 5. 1945, Kriegsgefangenschaft, Internierung oder Verschleppung i. S. des Heimkehrergesetzes, Festhaltung im Ausland oder Verhinderung der Heimkehr von dort auf Grund feindlicher Maßnahmen, Freiheitsentziehung oder Arbeitslosigkeit oder Auslandsaufenthalt auf Grund nationalsoz. Verfolgung, außerhalb der BRep. aus politischen Gründen i. S. des Häftlingshilfegesetzes und schließlich die Zeit vom 1. 1. 1945 bis 31. 12. 1946 sowie außerhalb dieses Zeitraumes liegende Zeiten der Vertreibung, Flucht, Aussiedlung bei den in §§ 1-4 BVertriebenenG bezeichneten Personen. Nach dem Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 zählen die nach früherem Recht entstandenen E. als beitragsgeminderte Zeiten oder beitragslose Zeiten (§§ 54, 250 f. SGB VI).

ist bei der Rentenversicherung die beitragsfreie, jedoch auf Wartezeiten und bei der Rentenberechnung anrechenbare Zeit (z.B. Wehrdienst) vor dem 1.1. 1992.




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