Erschleichen von Leistungen

Straftat, die darin besteht, daß sich jemand, in der Absicht, das geschuldete Entgelt nicht zu entrichten, die Leistung eines Automaten oder des öffentlichen Fernmeldenetzes (z.B. durch Einwerfen von Falschmünzen), die Beförderung durch ein Verkehrsmittel (als „blinder Passagier") oder den Zutritt zu einer Veranstaltung (z.B. Schwimmbad, Kurpark) verschafft.

§ 265 a StGB, gegenüber §§ 242, 263 StGB formell subsidiäres Vergehen.
1) Der äußere Tatbestand setzt ein Erschleichen als Tathandlung voraus, die mit vier selbstständigen Taterfolgen verknüpft werden kann:
— Mit der Leistung eines Automaten: Nach h. M. sind hierunter nur solche Automaten, die eine unkörperliche Leistung erbringen (Leistungsautomaten), z. B. Fahrsimulatoren in Spielhallen, Flipper etc.; Automaten, die einen körperlichen Gegenstand auch Bargeld — ausgeben, sog. Warenautomaten, werden nicht erfasst.
— Mit der Leistung eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes; da Schutzgut die Gebührenverkürzung der Netzbetreiber ist, handelt nicht tatbestandsmäßig, wer das öffentliche Telefonnetz mit gebührenfreien Klingelzeichen nutzt oder private Telefonanlagen missbraucht.
— Mit der Beförderungsleistung, wobei hier das Erschleichen schon durch schlichte Inanspruchnahme ohne Umgehung von Kontrolleinrichtungen erfüllt ist,
— mit dem Zutritt zu einer Veranstaltung oder Einrichtung; es genügt hierzu, wenn der Täter sich illegal Zutritt verschafft.
2) Der subjektive Tatbestand verlangt die Absicht (dolus directus 1. Grades), das Entgelt nicht zu entrichten.
3) Der Versuch ist gem. § 265 a Abs. 2 StGB strafbar. Die Verfolgungsvoraussetzungen der §§ 247, 248 a StGB gelten entsprechend.

eines Automaten, eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, einer Verkehrsleistung oder des Zutritts zu einer Veranstaltung oder Einrichtung ist in § 265 a StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe bedroht. Die Vorschrift erfasst Leistungsautomaten, insbes. Warenautomaten (deren völlige Leerung aber Diebstahl ist), die Benutzung eines Telekommunikationsnetzes unter Umgehung der Abrechnungseinrichtungen, ferner das Mitfahren als „blinder Passagier“ (Schwarzfahrer) in Eisenbahn oder Straßenbahn sowie den Zutritt zu Veranstaltungen (Theater oder Konzert) oder die Benutzung von Einrichtungen (Badeanstalt, Kurpark). Erschleichen liegt nur vor, wenn der Täter in der Absicht (Schuld), d. h. hier mit dem auf den Erfolg gerichteten Willen handelt, die Gegenleistung nicht zu entrichten. Versuch ist strafbar. Die Tat ist bei geringer Schädigung Antragsdelikt nach §§ 265 a III, 248 a StGB (s. Diebstahl 4). Hat der Täter eine Person (z. B. einen Schaffner) durch unwahre Angaben getäuscht, liegt Betrug vor. In öffentl. Verkehrsmitteln ist der Reisende in jedem Fall zur Entrichtung eines erhöhten Entgelts verpflichtet; es beträgt in Straßenbahnen und Obussen bis zu 40 EUR oder den doppelten Fahrpreis, falls dieser höher ist (§ 9 der VO über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Staßenbahn- und Obusverkehr sowie für den Linienverkehr mit Kfz. v. 27. 2. 1970, BGBl. I 230, m. Änd.), und in Eisenbahnen den doppelten Fahrpreis, mindestens 40 EUR (§ 12 Eisenbahn-VerkehrsO). S. a. Automatenmissbrauch, Computerbetrug, Schwarzhören und -sehen.

(§ 265 a StGB) ist das Entgegennehmen einer Leistung auf Grund eines den Anschein der Ordnungsmäßigkeit vermittelnden Verhaltens. Dafür genügt beispielsweise das Nichtlösen oder Nichtentwerten eines Fahrausweises sowie ein unauffälliges und unbefangenes Auftreten. Nicht erforderlich sind heimliches Vorgehen, List, Täuschung oder Umgehung von Sicherung oder Kontrolle. Das E. von Leistungen wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

Automatenmissbrauch.




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