Erwerbstätigenbonus

Ist der Unterhaltsschuldner erwerbstätig, wird ihm gegenüber dem Ehegatten als Arbeitsanreiz ein sog. Erwerbstätigenbonus gewährt, d. h. erst nach Abzug desselben findet die unterhaltsrechtliche Halbierung der Einkünfte statt. Ein Anteil von 1/7 (Leitlinien des OLG Düsseldorf) bzw. 1/10 (Bayerische Leitlinien) des bereinigten Einkommens werden dem erwerbstätigen Ehegatten danach ungeteilt belassen.
Der Erwerbstätigenbonus ist vom bereinigten Nettoeinkommen abzuziehen und nicht bereits vom Nettoeinkommen. Dies bedeutet, dass zunächst das Erwerbseinkommen um unterhaltsrechtlich relevante Abzüge zu kürzen ist und erst anschließend um den Erwerbstätigenbonus reduziert wird. Der Erwerbstätigenbonus wird aber nicht beim Kindesunterhalt zugestanden.




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