Erörterungstermin

1.
Im Verwaltungsrecht sind E. zwischen Behörde sowie Bürgern und Betroffenen verschiedentlich vom Gesetz vorgeschrieben, vor allem bei Planungen oder Entscheidungen, die einen größeren Personenkreis betreffen. Beispiele sind die Erörterung im Rahmen der Bürgerbeteiligung bei der Bauleitplanung gem. § 3 BauGB, bei der Straßenplanung nach § 17 FStrG und allgemein im Anhörungsverfahren der Planfeststellung gem. § 73 VwVfG (dort eingehend zum Verfahren der Erörterung; über die nicht erledigten Einwendungen wird im Planfeststellungsbeschluss entschieden, § 74 II VwVfG).

2.
Im außergerichtlichen Rechtsbehelfverfahren kann mit dem Stpfl. die Sach- und Rechtslage erörtert werden (§ 364 a AO). Auch im finanzgerichtlichen Verfahren kann eine Erörterung mit den Beteiligten erfolgen (§ 79 I 2 Nr. 1 FGO). Der E. soll der Klärung offener Fragen, der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung oder zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits dienen.




Vorheriger Fachbegriff: Eröffnungswehen | Nächster Fachbegriff: Erb- und Pflichtteilsverzicht


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen