Europäische Aktiengesellschaft

(Societas Euro- paea) ist die durch Verordnung der Europäischen Gemeinschaft (von 2001) zum 2004 in Kraft tretende und damit mögliche Aktiengesellschaft des europäischen Rechts. Sie ist eine Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (Körperschaft, juristische Person), für die nur das Gesellschaftsvermögen haftet und die über ein in Aktien zerlegtes Grundkapital (mindestens 120000 Euro) verfügt. Ihre Organe sind Hauptversammlung der Aktionäre und Leitungsorgan bzw. zusätzlich Aufsichtsorgan (6 Jahre). Die Regeln über die Arbeitnehmerbeteiligung sind in einer Richtlinie festgelegt. Lit.: Thoma, G./Leuering, D., Die Europäische Aktiengesellschaft, NJW 2002, 1449

(Societas Europaea), Abk. SE: Aktiengesellschaft, die ins Gebiet der Europäischen Gemeinschaft aufgrund der Verordnung EG 14886/00 (SE-VO) gegründet werden kann. Wie die deutsche Aktiengesellschaft ist die SE ein Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Grundkapital in Aktien zerlegt ist. Jeder Aktionär haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur bis zur Höhe des von ihm gezeichneten Kapitals (Art. 1 Abs. 2 SE-VO). Die Gründung der SE kann nur in den in Art. 2 SE-VO geregelten Formen erfolgen, nämlich durch Verschmelzung, durch Gründung einer Holding-SE, einer Tochter-SE oder durch Umwandlung. In jedem Fall ist Voraussetzung, dass ein gemeinschaftsrechtlicher Bezug besteht. Das gezeichnete Kapital muss mindestens 120.000 € betragen (Art. 4 Abs. 2 SE-VO). Der Sitz der Gesellschaft muss in dein Mitgliedstaat liegen, in dem sich die Hauptverwaltung der SE befindet (Art.7 SE-VO). Bezüglich des anwendbaren Recht enthält Art.9 SE-VO eine Anwendungshierarchie, nach der für die eingetragene Gesellschaft vorrangig die SE-VO und, soweit die VO dies ausdrücklich zulässt, die Bestimmungen der Satzung der SE gelten. Auf die Gründung der Gesellschaft findet, soweit die SE-VO keine Sonderregeln enthält, das für die Aktiengesellschaften geltende Recht des Staates Anwendung, in dem die SE ihren Sitz hat (Art.15 SE-VO).
Die SE hat als zwingendes Organ eine Hauptversammlung der Aktionäre. Für die weitere Organverfassung bestehen gern. Art. 38 b) SE-VO zwei in der Satzung zu wählende Möglichkeiten. Die Gesellschaft kann entweder nach dem dualistischen System ein Aufsichtsorgan und ein Leitungsorgan besitzen oder nach dem monistischen System ein Verwaltungsorgan.
Bei dem dualistischen System entspricht die Kompetenzverteilung zwischen dem Leitungsorgan und dem Aufsichtsorgan im Wesentlichen der Aufteilung zwischen den Zuständigkeiten des Vorstands und des Aufsichtsrats einer deutschen Aktiengesellschaft.
Die Schaffung eine einheitlichen europäischen Gesellschaft in der Form einer Aktiengesellschaft dient der Verwirklichung des europäischen Binnenmarktes und der Angleichung des rechtlichen Rahmens, in dem sich die Unternehmen bewegen müssen, an den wirtschaftlichen Rahmen, in dem sie sich entfalten sollen. An der SE-VO wird bemängelt, dass sie noch zu weitgehend auf einzelstaatliche Regelungen verweist. Dadurch entstehe keine einheitliche SE, sondern eine SE mit z. B. französischer, spanischer oder deutscher Ausprägung.

Aktiengesellschaft (1).




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