Europäische Sozialcharta

vom 11.10.1961 ist ein Abkommen der Mitgliedstaaten des Europarates, das jedermann das Recht auf eine frei gewählte Arbeit, gerechten Arbeitslohn, gesunde Arbeitsbedingungen, soziale Sicherheit u. Fürsorge u. andere soziale Rechte gewährleisten soll. Die E. S. ist durch zahlreiche Vorbehalte der Vertragstaaten in ihrer Wirkung stark beschränkt.

(18. 10. 1962) ist die soziale Angelegenheiten betreffende Ergänzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte. Lit.: Neubeck, X., Die europäische Sozialcharta, 2002

wird der multilaterale Vertrag v. 18. 10. 1961 (BGBl. 1964 II 1261) genannt, in dem sich die 18 Mitgliedstaaten des Europarats zur gemeinsamen Anerkennung wichtiger sozialpolitischer Grundsätze verpflichten (Recht auf Arbeit, soziale Sicherheit, Schutz der Familie usw.). Seit 1999 ist eine revidierte und erweiterte Fassung in Kraft.




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