Europäische Staatsanwaltschaft

Die Einrichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft befindet sich noch in der Diskussion. Die Zuständigkeit einer solchen supranationalen Strafverfolgungsbehörde soll sich, legt man die ursprünglichen Konzepte ihrer Befürworter zugrunde, auf die Bekämpfung der Kriminalität zum Nachteil von EU-Finanzinteressen beschränken. Damit entstehen Berührungspunkte mit dem Anliegen und der Entstehungsgeschichte des Amtes für Betrugsbekämpfung ( OLAF), das jedoch über keine eigenen Zwangsbefugnisse verfügt und sich auf eine Unterstützung nationaler Strafrechtspflege beschränkt. Die Einrichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft als unabhängiger supranationaler Strafverfolgungsbehörde zielt darauf, die Hindernisse zu überwinden, auf welche die nationalstaatlich begrenzten Strafverfolgungsbehörden beim Kampf gegen grenzüberschreitende Wirtschafts- und Finanzkriminalität stoßen. Insbesondere gilt es, die zu Fristverzögerungen, Beweisvernichtung und Prozessverschleppung führende Schwerfälligkeit der bisherigen klassischen Verfahren justizieller Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu vermeiden.

Primär-gemeinschaftsrechtlicher Ausgangspunkt ist der Art. 280 IV des EG-Vertrages in der Fassung der Amsterdamer Beschlüsse vom Juni 1997, der den Europäischen Rat ermächtigt, Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Betrügereien auf Kosten des EU-Haushalts zu ergreifen. Darauf stützt sich der Kommissionsentwurf einer entsprechenden Richtlinie (KOM (2001) 272 vorn 23. 5. 2001), welche die Schaffung spezifischer gemeinschaftsschützender Straftatbestände (Betrug, Geldwäsche, aktive und passive Bestechung) vorschlägt. Dieser Richtlinienentwurf wird im sog. Grünbuch der Europäischen Kommission (KOM (2001) 715) vom 11. 12. 2001 aufgenommen und mit dem Vorschlag fortgeführt, über die Einfügung eines neuen Art. 280a EG die Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft als supranationale Behörde zur Absicherung des neuen, gemeinschaftsspezifischen Strafrechts zu legitimieren. Das Grünbuch, das sich in seinen inhaltlichen Details stark an das Corpus Juris zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft anlehnt, enthält keine ausgearbeiteten Gesetzesvorschläge. Es begreift sich als Diskussionspapier, das verschiedene Optionen zu den zentralen Fragen einer europäischen Finanzstaatsanwaltschaft aufzeigt, die Präferenzen der Kommission vorstellt und die Debatte zur Konkretisierung des Konzepts europaweit anregen soll. Charakteristisch für den Standpunkt der Kommission ist die Begrenzung des gemeinschaftsrechtlichen Straf- und Strafverfahrensrechts auf ein unumgängliches Minimum. Die Europäische Staatsanwaltschaft ist als dezentral organisierte Strafverfolgungsbehörde konzipiert, an deren Spitze ein weisungsunabhängiger, für die Amtszeit von sechs Jahren gewählter europäischer Staatsanwalt steht, dem abgeordnete Staatsanwälte aus den jeweiligen Mitgliedstaaten weisungsabhängig unterstellt sind. Adressaten der Anklage des Europäischen Staatsanwalts sollen die nationalen Strafgerichte sein. Die Errichtung eines Europäischen Strafgerichtshofs ist nicht vorgesehen. Zu den materiell-strafrechtlichen Änderungswünschen der Kommission gehören die Ausdehnung der bisher vorgesehenen gemeinschaftsrechtlichen Straftatbestände auf Deliktstypen des Ausschreibungsbetrugs und des Missbrauchs von Amtsbefugnissen, ferner die Harmonisierung des Höchst- und Mindestmaßes der einschlägigen Sanktionen. In strafverfahrensrechtlicher Hinsicht favorisiert die Kommission: ein erheblich aufgelockertes Legalitätsprinzip; die Ausrichtung des prozessualen Instrumentariums am Strafverfahrensrecht des Mitgliedstaats, in dem die jeweiligen Maßnahmen geführt werden; ein Beweisverwertungsprinzip der gegenseitigen Anerkennung von strafprozessualen Maßnahmen und gerichtlichen Entscheidungen. Das Gegengewicht soll eine gerichtliche Kontrolle über die Rechtsmittel sowie über die Vorkehrungen der jeweiligen nationalen Verfahrensordnungen (Richtervorbehalt bei eingriffsintensiven Ermittlungsmaßnahmen) bilden.

In der bisherigen europäischen Diskussion ist das Grünbuchkonzept überwiegend auf Zustimmung gestoßen. Ablehnende Stellungnahmen wie etwa die der Bundesrechtsanwaltskammer rügen Unklarheiten in der Frage der Kohärenz mit konkurrierenden europäischen Einrichtungen (Eurojust, Europol, OLAF), die einseitige Ausrichtung des Entwurfs an Strafverfolgungsinteressen, die Gefahr der Verschlechterung der Beschuldigtenposition bei gegenseitiger Anerkennung einer fremdstaatlichen Beweiserhebung und die Risiken für eine effektive Verteidigung, die sich aus der Einschlägigkeit verschiedenster Prozessordnungen ergeben. Die Kritiker fordern eine klarere Festschreibung der Kompetenzen der neuen Behörde sowie eindeutige Gerichtsstandsregelungen (Verhinderung des sog. forum Shopping). Der Entwurf einer EU-Verfassung von 2003 bzw der darauf aufbauende Reformvertrag vom 13. 12. 2007 sehen die Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft vor, deren Kompetenz über den bisher vorgesehenen Rahmen hinaus die „Bekämpfung von schwerer Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension” umfassen soll.




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