Fachhochschulen

sind Einrichtungen des Bildungswesens, die durch praxisbezogene Lehre eine auf wissenschaftlicher oder künstlerischer Grundlage beruhende Bildung vermitteln, die zu selbständiger Tätigkeit im Beruf befähigt. Die F. sind Hochschulen im Sinne des Hochschulrahmengesetzes (vgl. § 1 HRG). Aufgaben und Organisation ergeben sich aus den Hochschulgesetzen der Länder. Die F. sollen eine gehobene Fachbildung neben der Universität vermitteln; Zugangsvoraussetzung ist die i. d. R. durch Realschule und 2 Jahre Fachoberschule erworbene „Fachhochschulreife“. Nach § 18 I HRG wird auf Grund der Hochschulprüfung an Fachhochschulen der Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“) verliehen. Der Abschluss einer F. vermittelt außerdem die allgemeine Hochschulreife. Die F. umfassen eine oder mehrere Ausbildungseinrichtungen (z. B. „Ingenieurwesen“; „Wirtschaft“). Im allg. sind die F. als Körperschaften öffentl. Rechts (mit Selbstverwaltung) errichtet; doch bestehen auch „verwaltungsinterne“ F. (z. B. Bayer. Beamtenfachhochschule mit verschiedenen Fachbereichen), sonstige öffentl.-rechtl. (z. B. kirchliche) sowie private F. (die staatlicher Anerkennung bedürfen).

(§ 1 HRG) ist die Hochschule, die neben der Universität eine gehobene Fachbildung vermitteln soll, die zu selbständiger Tätigkeit im Beruf befähigt. Sie ist regelmäßig Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie verleiht nach § 18 HRG den akademischen Grad des Diplomierten (z.B. Diplom-Betriebswirt [FH]), der einen Berufseinstieg zu angemessenen Bedingungen gewährleistet. Lit.: Schomerus, 7., Stand und Perspektiven des Wirt- schaftsrechtsstudiums an Fachhochschulen, JuS 1999, 930; Schomerus, T., Berufseinstieg von Diplom-Wirt- schaftsjuristen (FH), JuS 2001, 1244




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