Fahren ohne Fahrerlaubnis, ohne Führerschein

Führung eines Kfz’s ohne die dafür erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen, ist Vergehen nach § 21 StVG u. wird bei vorsätzlichem Handeln mit Freiheitsstrafe bis 1 Jahr, bei fahrlässigem Handeln bis zu
3 Mon. od. jeweils mit Geldstrafe bestraft. Eine Fahrerlaubnis besitzt auch derjenige nicht, dessen Führerschein von der Polizei sichergestellt ist od. gegen den ein Fahrverbot rechtskräftig verhängt wurde. Strafbar ist auch der Halter, der anordnet od. zulässt, dass jemand ein Kfz führt, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis besitzt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Kraftfahrzeug eingezogen werden. Hat der Kfz-Führer lediglich den Führerschein nicht bei sich (zu Hause vergessen, verloren), so liegt nur •Ordnungswidrigkeit nach § 4 StVZO vor.

Entgegen der landläufigen Annahme ist das Fahren ohne Fahrerlaubnis nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat. Sie wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe geahndet. Strafbar macht sich ebenfalls der Halter eines Kraftfahrzeugs, wenn er z. B. anordnet oder zulässt, dass jemand sein Fahrzeug führt, der überhaupt keinen Führerschein besitzt oder dem ein Fahrverbot erteilt wurde. Genauso trifft die Strafe Personen, die diese Taten nicht vorsätzlich, sondern nur fahrlässig begehen. Der Strafrahmen liegt hier bei einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. Unter bestimmten Voraussetzungen wird auch das Kraftfahrzeug eingezogen.
§§ 21, 25 StVG; 44 StGB
Siehe auch Fahrerlaubnis, Fahrlässigkeit, Ordnungswidrigkeit, Straftat

Beschlagnahme, Fahrverbot, Führerschein, Führerscheinklausel, Halter, Haftung. Das im allgemeinen Sprachgebrauch sogenannte „Fahren ohne Führerschein“ ist fast immer ein „Fahren ohne Fahrerlaubnis“.
Wegen Vergehens nach § 21 StVG kann mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe unter anderem bestraft werden, wer ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt, obwohl er eine Fahrerlaubnis nicht oder nicht mehr be sitzt, wobei der vorläufige Entzug genügt und sogar schon die Beschlagnahme durch die Polizei, oder obwohl gegen ihn - durch Gericht oder Verwaltungsbehörde - ein Fahrverbot verhängt ist. Auch der Halter, der eiin solches Fahren zuläßt, macht sich straf bar. Es reicht aus, daß er eine solche Fahrt stillschweigend duldet, nicht unterbindet, nicht hingegen, daß er sie durch unzu längliche Aufbewahrung des Zündschlüssels ermöglicht hat; dar in kann aber eine Ordnungswidrigkeit - unterlassene Sicherungsmaßnahme - liegen.
Neben der Strafe kann das Fahrzeug eingezogen und deshalb schon vorab von der Polizei sichergestellt werden, vorausgesetzt, daß es dem Fahrer gehört (entfällt also auch bei unter Eigentumsvorbehalt gekauftem Fahrzeug). Die Einziehung ist besonders dann zu erwägen, wenn die Tat auf lange Zeit begangen wurde oder es sich um einen Wiederholungstäter handelt.

, d. h. ohne die dafür vorgeschriebene Fahrerlaubnis, ist strafbar; außerdem kann der Schutz der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung entfallen. Wer auf öffentlichen Straßen (also nicht auf privatem Gelände, vgl. § 2 StVG) vorsätzlich ein Kfz. führt, obwohl er die dafür erforderliche Erlaubnis nicht besitzt - d. h. wenn er sie nicht erworben hat oder wenn sie ihm entzogen worden ist - oder obwohl ihm ein Fahrverbot auferlegt ist, wird nach § 21 StVG mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe bestraft; dasselbe gilt für den Halter des Kfz., der dies vorsätzlich duldet oder anordnet. Wer die Tat fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Mon. oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bedroht. Diese Strafdrohung gilt auch für den Fahrer, dessen Führerschein beschlagnahmt (sichergestellt) ist, ohne dass aber eine Entziehung oder ein Fahrverbot ausgesprochen worden ist, und ggf. für den Halter, der die Tat duldet oder anordnet.

Ein Kfz. führt, wer es in Betrieb setzt, wenn auch ohne Inanspruchnahme der Motorkraft; das gilt auch für die unmittelbar einleitenden Handlungen, die der Fortbewegung des Kfz. auf öff. Straße dienen (Einstecken des Zündschlüssels u. dgl.).

Ferner ist nach § 21 III StVG Einziehung des Kfz nach den Vorschriften der §§ 74 ff. StGB zulässig (Einziehung im Strafverfahren), wenn der Täter entweder in den letzten 3 Jahren schon wegen F. o. F. verurteilt worden ist oder entgegen einem Fahrverbot oder nach Entziehung (Sperre) der Fahrerlaubnis gehandelt hat. Wer zwar eine Fahrerlaubnis besitzt, aber den Führerschein beim Führen des Kfz. nicht bei sich führt, macht sich einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 4 II 2, 48 III 2, 75 Nr. 4 FeV, § 24 StVG schuldig, die mit Geldbuße bedroht ist; statt dessen kann eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld ausgesprochen werden.

Das Führen eines Mofas vor Vollendung des 15. Lebensjahres oder ohne Ablegung der Prüfung ist lediglich eine Ordnungswidrigkeit (§ 75 Nr. 4, 5, 7 FeV).

Über das Führen nicht zugelassener Kfz. s. Zulassung. S. a. Missbrauch von Kennzeichen an Kfz.




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