Fahrlässigkeitstat

fahrlässige Verwirklichung eines Strafgesetzes ( Fahrlässigkeit). Gem. § 15 StGB nur strafbar, wo ausdrücklich mit Strafe bedroht. Gegenüber dem Vorsatzdelikt gelten folgende Besonderheiten:
— Da der Fahrlässigkeitsmaßstab nach h. M. ein objektiver ist, gibt es keinen subjektiven Tatbestand (str.).
— Im Rahmen der objektiven Zurechnung bei fahrlässigen Erfolgsdelikten ist als Kriterium neben den sonst geltenden Gesichtspunkten auch die Vermeidbarkeit des Erfolges durch pflichtgemäßes Verhalten zu prüfen (objektive Zurechnung).
— Die Rechtfertigung fahrlässigen Handelns setzt nach neuerer Auffassung keine subjektiven Rechtfertigungselemente voraus.
— Der Versuch fahrlässigen Handelns ist begrifflich nicht möglich.
— Auch die Regeln über die Beteiligung mehrerer gelten nicht für fahrlässiges Handeln. Daher ist jeder Täter, der den Tatbestand selbst fahrlässig erfüllt (Einheitstäter).




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