Fahrräder (Fahrzeuge)

Im Mietrecht :

Meistens enthalten die umfangreichen mietvertraglichen Vereinbarungen zwischen einem Mieter und einem Vermieter keine Regelungen über das Abstellen von Fahrzeugen aller Art seitens des Mieters. Fahrräder muss daher der Mieter in seinem Keller oder in einem dafür vorgesehenen, gemeinschaftlichen Abstellraum (Fahrradkeller) unterbringen, wenn im Mietvertrag nichts Besonderes geregelt ist. Die Wohnung ist kein Abstellraum in diesem Sinne.
Mopeds und andere benzingetriebene Kleinfahrzeuge dürfen in keinem Fall in der Wohnung oder im Keller abgestellt werden, es sei denn, es ist gesichert, dass in den Abstellräumen oder Kellerräumen keine leicht brennbaren Stoffe lagern und keine nahe gelegene Feuerstelle vorhanden ist.
Aus den genannten Gründen braucht der Vermieter das Abstellen von Fahrrädern im Flur, in Kellergängen oder in gemeinschaftlich benutzten Räumen (Waschküche, Heizungskeller) oder auf Dauer im Hof nicht zu dulden.
Verletzt der Mieter beharrlich die oben näher beschriebenen Verpflichtungen, so hat der Vermieter die Möglichkeit, die Vertragsverletzungen abzumahnen und, falls das auch nicht hilft, gegen den Mieter eine entsprechende Klage auf Unterlassung gem. § 541 BGB einzureichen.
Weitere Stichwörter:
Hausordnung, Lärmbelästigungen

Radfahrer. Am Fahrrad dürfen nur solche Beleuchtungseinrichtungen angebracht sein, die entweder vorgeschrieben oder für zulässig erklärt sind. Sie müssen vorschriftsmäßig angebracht, ständig betriebsfertig, unverdeckt und unverschmutzt sein. Vorgeschrieben sind: ein nach vorn wirkender Scheinwerfer für weißes oder schwachgelbes Licht, eine Schlußleuchte (mindestens 400 mm über der Fahrbahn), ein Rückstrahler (unterer Rand höchstens 600 mm über der Fahrbahn), gelbe Rückstrahler an beiden Sei ten der Pedale. Außerdem müssen Fahrräder mit einer hell tönenden Glocke ausgerüstet sein.

sind Straßen-Fz. mit mindestens 2 Rädern, die durch Muskelkraft des Fahrers bewegt werden. Über die Ausrüstung von F. Beleuchtung, Bremsen, Beiwagen und über das Anbringen einer Glocke § 64 a StVZO; über die Benutzung von F. im öffentlichen Verkehr Ausweichen, Überholen, Autostraßen (unter 2), Bankett, Radfahrer, Radweg, Fahrradtaxi.




Vorheriger Fachbegriff: Fahrräder | Nächster Fachbegriff: Fahrräder mit Hilfsmotor


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen