Fahrzeugteile

Abarth-Anlage, Auspuffanlage, Änderungen, Betriebserlaubnis.
Auch für Fahrzeugteile - und nicht nur für das Fahrzeug selbst - kann eine Betriebserlaubnis erteilt werden, wenn der Teil eine technische Einheit bildet, die im Erlaubnisverfahren selbständig behandelt werden kann. Die Erlaubnis kann auf bestimmte Fahrzeuge oder bestimmte Ein- und Anbauarten beschränkt und davon abhängig gemacht werden, daß der Ein- oder Anbau vom TÜV abgenommen wird. Für serienmäßig angefertigte Teile kann eine allgemeine Betriebserlaubnis erteilt werden, deren Inhaber die Übereinstimmung mit dem genehmig ten Typ durch Anbringung des Typzeichens bestätigen muß (»typgeprüft“). Bestimmte, der Verkehrssicherheit besonders dienliche Einrichtungen müssen in amtlich (nämlich vom Kraft fahrtbundesamt) genehmigter Bauart ausgeführt sein (Bauartgenehmigung, so z. B. Heizungen, Beleuchtungseinrichtungen, Scheiben aus Sicherheitsglas usw.). Wer solche Fahrzeugteile gewerbsmäßig feilbietet, obwohl sie nicht mit einem amtlich vor geschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind, handelt ordnungswidrig, die betreffenden Fahrzeugteile können eingezogen werden.

Verschiedene F. unterliegen einer Bauartgenehmigungspflicht (§ 22a StVZO), Verfahren ist in der FahrzeugteileVO geregelt. Verwendung genehmigungspflichtiger, aber nicht bauartgenehmigter F. ist Ordnungswidrigkeit; bei gewerbsmässigem Feilbieten kann Geldbusse bis zu EUR 10000 ausgesprochen werden (§ 23 StVG).

Zulassung von Kfz.




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