Faktisches Arbeitsverhältnis

ist die Bezeichnung eines Zustands, der besteht, solange ein Unternehmer ohne rechtsgültigen Arbeitsvertrag die Dienste eines Arbeiters oder Angestellten entgegennimmt. Ein f. A. liegt z. B. vor, wenn Gastarbeiter ohne Arbeitserlaubnis beschäftigt werden. Arbeitsverhältnis.

Im Sozialrecht:

Beschäftigung

Im Arbeitsrecht:

Von einem f. A. spricht man, wenn der Arbeitsvertrag von vornherein rechtsunwirksam o. rückwirkend im Wege der -Anfechtung (§ 142 BGB) beseitigt worden ist, aber der AN die Arbeit bereits aufgenommen hat. Das Rechtsinstitut ist von Lehre u. Rechtspr. in Anlehnung an das Gesellschaftsrecht entwickelt worden, weil bei nichtigen Dauerschuldverhältnissen, also bei Rechtsverhältnissen, deren Leistungspflichten sich nicht in einem einmaligen Leistungsaustausch erschöpfen, als unbillig u. unzureichend empfunden wurde, sie nach dem Recht der ungerechtfertigten Bereicherung (vgl. §§ 812ff. BGB) abzuwickeln. In neuerer Zeit wird vielfach von einem fehlgegangenen Rechtsverhältnis gesprochen. Nach seinen Rechtsgrundsätzen ist der nichtige o. angefochtene ArbVertr. für die Vergangenheit als voll wirksam zu behandeln; der AN hat also Anspruch aufArbeits- u. Krankenvergütung, Bezahlung auch verbotener Mehrarbeit (AP 2 zu § 2 TOA), Einhaltung der Vorschriften des -Arbeitsschutzes, Mutterschut-
zes (AP 3 zu § 12 MSchG) usw. Dagegen ist für die Zukunft eine jederzeitige Lösung des nichtigen Arbeitsverhältnisses möglich (EzA 3 zu § 397 BGB); auch die Anfechtung des in Vollzug gesetzten ArbVertr. entfaltet nur für die Zukunft Wirkung u. kommt daher einer ao. Kündigung gleich (AP 1 zu § 611 BGB Faktisches Arbeitsverhältnis). Sie hat jedoch neben dieser eine selbständige Bedeutung, z. B. gelten nicht die Vorschriften des Kündigungsschutzes. Eine Rückwirkung der Anfechtung ist dagegen dann gegeben, wenn das Arbeitsverhältnis wieder ausser Vollzug gesetzt worden ist (AP 27 zu § 123 BGB = NJW 85, 646 = NZA 85, 58). Hat der AN den Abschluss des ArbVertr. durch arglistige Täuschung erwirkt, so kann nach Anfechtung der AG gegenüber den Vergütungsansprüchen mit Schadensersatzansprüchen aufrechnen. Die Grundsätze des f. A. sind nur dann nicht anwendbar, wenn der ArbVertr. einen besonders schweren Nichtigkeitsmangel aufweist, z. B. Verstoss gegen die guten Sitten (§ 138 BGB); gegen Strafgesetze (Einstellung zur Durchführung von Einbrüchen, Vorführung des Geschlechtsverkehrs [AP 34 zu § 138 BGB] usw.). Indes kann u. U. die Berufung einer Partei auf die Sittenwidrigkeit ausgeschlossen sein (Stripteasetänzerin: AP 18 zu § 611 BGB Faktisches Arbeitsverhältnis).

Arbeitsverhältnis.

s fehlerhaftes Arbeitsverhältnis.




Vorheriger Fachbegriff: faktisches Arbeitsverhältni | Nächster Fachbegriff: Faktisches Parallelverhalten


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen