Falsche Verdächtigung

Eine falsche Verdächtigung liegt vor, wenn jemand einen anderen bei einer Behörde, bei einer Stelle, die für die
Entgegennahme von Anzeigen zuständig ist, also bei Polizei oder Staatsanwaltschaft, öffentlich wider besseres
Wissen, d.h., obwohl er weiß, dass dies nicht zutrifft, einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht verdächtigt, um damit die Einleitung eines behördlichen Verfahrens oder eines Dienstverfahrens gegen den Betreffenden zu erreichen. Das Delikt wird mit Freiheitsentzug bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Die Form der Verdächtigung ist dabei unerheblich. Beispielsweise macht sich ein Beschuldigter strafbar, wenn er bei einer polizeilichen Vernehmung zur Ablenkung des Tatverdachts statt seines eigenen Namens den einer anderen Person nennt oder wenn er Diebesgut in eine fremde Wohnung schmuggelt, bevor diese durchsucht wird.

Voraussetzung für die falsche Verdächtigung ist immer, dass derjenige, der den Verdacht äußert, von der Unschuld des Verdächtigten überzeugt ist. Demnach fallen bloß erfundene Anzeigen ohne Bezeichnung des Täters nicht unter diesen Tatbestand, weil sich die Bezichtigung nicht gegen eine bestimmte Person richtet. Vielmehr handelt es sich hier um das Vortäuschen einer Straftat.

§ 164 StGB

Verdächtigung, falsche.




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