Familienleistungsausgleich

Im Sozialrecht :

Elterngeld, Kindergeld,

Unterhaltsvorschuss

Kinderfreibetrag, Betreuungsfreibetrag, Leistungsfähigkeitsprinzip.

1.
Die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern war bereits mehrfach Gegenstand verfassungsrechtlicher Entscheidungen (zuletzt BVerfG v. 10. 11. 1998, NJW 1999, 561 ff.; 564 ff.; 565 ff.). Als Reaktion auf die Maßgaben des BVerfG zur Sicherung des steuerfreien Existenzminimums hat der Gesetzgeber den F. geschaffen, der durch das Gesetz zur Familienförderung v. 22. 12. 1999 (BGBl. I 2552) überarbeitet und durch das zweite Gesetz zur Familienförderung v. 16. 8. 2001 (BGBl. I 2074) ergänzt wurde.

2.
Für den Zeitraum 1983 bis 1995 werden nachträglich Beträge zur Sicherung des Existenzminimums des Kindes steuerfrei gestellt (§ 53 EStG). Diese sind bei nicht formell bestandskräftiger Einkommensteuerveranlagung nachträglich zu berücksichtigen. Die seit 1996 geltende steuerliche Berücksichtigung von Kindern durch Kinderfreibetrag (§ 32 EStG) und Kindergeld (§§ 62 ff. EStG) wurde beibehalten. Zusätzlich zum Kinderfreibetrag wird ein Betreuungsfreibetrag von 1080 EUR (ab 2010: 1320 EUR) für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes gewährt. Bei Ehegatten, die nach §§ 26, 26 b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppelt sich dieser Betrag, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht. Dagegen entfallen ab Januar 2002 die bisherigen Ausbildungsfreibeträge für Kinder in Berufsausbildung. Eine Ausnahme besteht lediglich bei volljährigen auswärtig untergebrachten Kindern, Belastungen außergewöhnliche. Weiter können Kinderbetreuungskosten geltend gemacht werden.

3.
Soweit das Kindergeld für die Sicherung des Existenzminimums nicht erforderlich ist, dient es zur Förderung der Familie. Im laufenden Kalenderjahr wird das Kindergeld als Steuervergütung (Vergütung) monatlich gezahlt. Reicht das Kindergeld zur gebotenen steuerlichen Entlastung nicht aus, ist bei der Veranlagung zur Einkommensteuer (Veranlagungsarten) der Kinderfreibetrag abzuziehen. Im letzteren Fall ist dann das Kindergeld anzurechnen, um Doppelbegünstigung zu vermeiden. Erhält der StPfl. nach ausländischem Recht ein höheres Kindergeld, beschränkt sich die Verrechnung auf die Höhe des inländischen Kindergeldes. Das bis 1995 geltende duale System (Kindergeld und Kinderfreibetrag) ist ab 1996 unter Erhöhung der entlastenden Wirkung auf ein Alternativsystem (Kindergeld oder Kinderfreibetrag; sog. Kinderlastenausgleich) umgestellt worden, wobei in 95 v. H. aller Fälle der Kinderfreibetrag nicht zum Tragen kommt, weil die gebotene Entlastung durch das Kindergeld in ausreichendem Maß bewirkt wird. Ein Wahlrecht zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag besteht nicht. Für welche Kinder Kindergeld gezahlt wird bzw. der Kinderfreibetrag gewährt wird, s. Kinder, steuerliche Berücksichtigung; Verwaltungsvorschriften: BStBl. I 1998, 347, 386, 558.




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